05.12.12 | Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ein Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurden der Vorschrift des § 14 Abs. 1 die Sätze 2 und 3 angefügt, wobei § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO wie folgt lautet: „War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.“
Die vorgenannte Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO hat in der Praxis besondere Bedeutung gewonnen, da oftmals Insolvenzanträge durch Sozialversicherungsträger nach Erfüllung der Forderung in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt werden, sofern in den letzten zwei Jahren bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den betroffenen Schuldner anhängig war. Hierzu hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.07.2012 festgestellt, dass ein antragstellender Sozialversicherungsträger, dessen Forderung nach Stellung eines Insolvenzantrages erfüllt wird, kein rechtliches Interesse an der Weiterverfolgung des Antrages hat, wenn das Entstehen weiterer Forderungen nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2012, AZ. IX ZB 18/12).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu festgestellt, dass auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses nicht entfällt. Dies folgt aus Sicht des Bundesgerichtshofs bereits aus der Formulierung, der Antrag werde nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt werde. Allerdings sind in diesem Fall strenge Anforderungen an das Rechtschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen. Ein solches rechtliches Interesse wird regelmäßig nur bei Anträgen von Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern gegeben sein, da diese in ihrer Position als öffentliche Gläubiger zukünftig weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben und deren Entstehen auch nicht verhindern können. Sind demgegenüber neue Verbindlichkeiten gegen den Schuldner aus der Sozialversicherungspflicht nicht zu erwarten, fehlt das Rechtschutzinteresse des Sozialversicherungsträgers an der Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages nach vollständiger Befriedigung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, da nicht einzusehen ist, warum ein Sozi-alversicherungsträger im Rahmen der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Weiter-verfolgung eines von ihm gestellten Insolvenzantrages berechtigt sein soll, wenn diesem kein Schaden entstehen kann.
[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).
Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.
Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.
Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.
Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.
Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.