22.03.11 | Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterliegt das gesamte Vermögen des Schuldners dem sogenannten Insolvenzbeschlag. Mit der Übertragung der Vermögensbefugnis auf den Insolvenzverwalter/Treuhänder wird dem Schuldner die Verfügung über sein zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Gleichzeitig können schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen.
Gegenstände, die nicht gepfändet werden können, gehören gem. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und sind demzufolge nicht von dem Insolvenzbeschlag betroffen.
Gemäß § 35 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldner in die Insolvenzmasse. Die Regelung des § 35 InsO stellt klar, dass jedweder Vermögensgegenstand von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der auf den Insolvenzverwalter übergegangenen Vermögensbefugnis betroffen ist. Hierdurch werden Zweifel vermieden, ob einzelne Gegenstände dem Grundsatz nach dem Insolvenzbeschlag unterfallen.
Da das Vermögen eines Schuldners aus verschiedenen Teilen bestehen kann, wird jedwede rechtliche Position als Vermögensgegenstand angesehen. Neben Eigentums- und Besitzrechten kommen Forderungen, Namens- und Urheberrechte, Marken und Patentrechte sowie Anwartschaften in Betracht.
Auch der Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens gehört zur Insolvenzmasse. Demzufolge werden alle Einnahmen, Gewinne, Schenkungen und Erbschaften, die während des eröffneten Insolvenzverfahrens anfallen, Bestandteil der Insolvenzmasse.
Ausgenommen hiervon sind die Gegenstände, die nicht der Pfändung unterliegen. Denn wie im Bereich der Einzelzwangsvollstreckung ist auch bei einer Gesamtvollstreckung im Insolvenzverfahren zu beachten, dass dem Schuldner ein lebensnotwendiger Vermögensrest zu verbleiben hat. Daher wird der Insolvenzbeschlag durch § 36 Abs. 1 S. 1. InsO beschränkt. Demnach gehören die Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die einer Zwangsvollstreckung nicht unterliegen. Ferner verweist die Vorschrift des § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auf die Regelungen der ZPO, welche bestimmte Vermögensteile vor der Zwangsvollstreckung schützen.
Die Wirkung des Insolvenzbeschlags tritt unweigerlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Dies ist der Zeitpunkt, an welchem der Insolvenzrichter seine Unterschrift unter den Eröffnungsbeschluss setzt.
Ziel des Insolvenzbeschlages ist es, das pfändbare Vermögen des Insolvenzschuldners zu Gunsten der Insolvenzgläubiger gegen nachteilige Handlungen des Insolvenzschuldners aber auch gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern bzw. neu hinzutretenden Gläubigern des Insolvenzschuldners zu sichern.
Der Insolvenzbeschlag entfällt, wenn der Insolvenzverwalter den Vermögensgegenstand veräußert oder das Insolvenzverfahren insgesamt gem. § 200 InsO aufgehoben wird. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, einzelne Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag frei zu geben. Dies geschieht vornehmlich dann, wenn andernfalls nachteilige Folgen zu Lasten der Insolvenzmasse entstehen würden.
Die Entscheidung über die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag steht einzig dem Insolvenzverwalter zu.
Die Befugnisse des gerichtlich bestellten Treuhänders in einem Verbraucherinsolvenzverfahren sind unterhalb der Befugnisse des Insolvenzverwalters angesiedelt. So ist der Treuhänder gem. § 313 Abs. 3 InsO nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Das Verwertungsrecht steht in diesem Fall dem Gläubiger zu.
Über einen Antrag des Insolvenzschuldners auf Restschuldbefreiung ist nach Ablauf von sechs Jahren ab Verfahrenseröffnung zu entscheiden. Wird über den Antrag vor Ende des Insolvenzverfahrens entschieden, entfällt auch der Insolvenzbeschlag. Sobald die Restschuldbefreiung erteilt ist, hat der Insolvenzverwalter einen möglichen Neuerwerb der an den Schuldner auszukehren.
Die vom Insolvenzverwalter aufgrund des Insolvenzbeschlages realisierte Insolvenzmasse (§ 35 InsO) ist nach Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens sowie eventueller Masseverbindlichkeiten zu gleichen Teilen an die Insolvenzgläubiger auszukehren.