18.06.14 | Der BGH hatte in aller Kürze folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Käufer eines Produktes erhob eine Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer und machte zunächst den Anspruch auf Nachbesserung geltend. Der Verkäufer lehnte dieses Ansinnen ab. Daraufhin beauftragte der Käufer einen Privatsachverständigen mit der Begutachtung der Mangelerscheinungen bzw. Zuordnung der Verantwortlichkeit hierfür. Der Privatgutachter kam zu dem Ergebnis, dass – zutreffend – der Mangel in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Aufgrund dessen verlangte der Käufer von dem Käufer die Minderung des Kaufpreises und vor allen Dingen die Kosten des von ihm beauftragten Gutachters.
Der BGH bejahte in seiner Entscheidung vom 30.04.2014 die Verpflichtung zur Übernahme von Sachverständigenkosten, welche einem Käufer entstehen, um die Ursache einer Mangelerscheinung des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
Der Gesetzgeber hat in § 439 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Verkäufer „die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat“.
Ob und unter welchen Voraussetzungen darunter allerdings auch die Kosten fallen, welche der Käufer durch Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Vorliegens eines Mangels aufwendet, hatte der BGH bislang noch nicht entschieden.
Nunmehr hat er den Anwendungsbereich der vorgenannten Regelung dahingehend erweitert, dass es der gesetzliche Wortlaut „ohne weiteres zulässt, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen.“
Die herausragende Bedeutung der Entscheidung liegt speziell in dem Umstand begründet, dass der Anspruch aus dem § 439 Abs. 2 BGB verschuldensunabhängig ist. Dies bedeutet, dass der Verkäufer die Kosten in jedem Fall zu tragen hat, sofern der Gutachter feststellt, dass der zu begutachtende Mangel dem Verkäufer zuzuordnen ist und der Verkäufer eine Einstandspflicht zuvor abgelehnt hat.
Damit hat der BGH eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die es dem Käufer ermöglicht, schneller und kostenneutral einen Gutachter einzuschalten, sofern sich die Zuordnung eines festgestellten Mangels zu Lasten des Verkäufers aufdrängt.
Gerade im Bereich Einkauf ist diese Entscheidung bei auftretenden Mängeln von Lieferprodukten jeglicher Art zu berücksichtigen und ggfs. umzusetzen.
[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).
Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.
Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.
Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.
Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.
Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.