22.06.15 | Das Europäische Gericht (EuG) in Luxemburg hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Lego-Figuren markenrechtlich geschützt werden können (Az.: T-395/14 und T-396/14).
Im Jahr 2000 hatte sich das dänische Unternehmen die bekannten Figuren als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke bei dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) schützen lassen.
Gegen die Eintragung stellte die britische Firma „Best-Lock“ einen Nichtigkeitsantrag beim HABM. Das Unternehmen vertreibt Spielzeug mit Bausteinen, die baulich mit den Legosteinen zusammen passen. Auch Best-Lock hat optisch ähnliche Figuren im Angebot.
Der Lego-Konkurrent begehrte die Löschung der Marke aus dem europäischen Register. Das europäische Markenamt lehnte dies ab. Daraufhin zog der Konkurrent vor das Europäische Gericht.
Best-Lock war der Meinung, dass die Form der Lego-Männchen nicht als dreidimensionale Marke schutzfähig ist, da sich die Form aus technischen Vorgaben ergäbe. Die Figuren seien nur in der markanten Form gestaltet, damit sie mit den anderen Bausteinen verbunden werden können.
Dies sah das Europäische Gericht anders. Nach Ansicht des EuG überwiegen die menschlichen Züge der Figuren die technischen Eigenschaften. Die technische Wirkung geriete in Anbetracht der charakteristischen Bestandteile in den Hintergrund. Die Besonderheit der Männchen sei gerade die individuelle Gestaltung von Kopf, Körper, Armen und Beinen.
Diese Gestaltung sei unabhängig von der technischen Verwendung, also der Zusammensetzung mit den Bausteinen. Die Form der Spielzeug-Figuren habe menschliche Züge, und stelle eine Person dar, die von den Kindern spielerisch verwendet werde.
Die funktionalen Löcher in den Füßen und an der Rückseite der Beine, mithilfe derer die Figur sitzen kann, seien nicht essentiell für den markanten Charakter der Figuren. Auch die typische Ausstülpung auf dem Kopf der Figuren, mit der die Kopfbedeckung verändert werden kann, sei zwar ein technisches Detail, dennoch stehe der Gesamteindruck eines menschlichen Aussehens im Vordergrund.
Best-Lock kann Rechtsmittel gegen dieses Urteil beim Europäischen Gerichtshof einlegen.