23.03.16 | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Beschluss vom 17. Februar 2016 (Az.: C-396/15 P), dass die Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Turnschuhen als Gemeinschaftsmarke die älteren Markenrechte von Adidas verletzt und daher unzulässig ist.
Ein belgisches Unternehmen stellte bei dem für europäische Marken zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) einen Antrag auf Eintragung einer Marke in Form von zwei seitlichen Parallelstreifen auf Schuhen. Adidas wehrte sich dagegen und legte Widerspruch ein und berief sich dabei auf eigene Markenrechte an den bekannten drei Streifen.
Das HABM wies den Widerspruch zurück, da es davon ausging, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Daraufhin wendete sich Adidas an das EuG (Gericht der Europäischen Union) und beantragte eine Aufhebung der Entscheidung des HABM.
Das EuG gab Adidas Recht: Nach Auffassung des EuG hätten beide Zeichen offensichtliche Gemeinsamkeiten, die sich darin zeigen, dass es sich um gleich breite, parallele Streifen handele, die seitlich im selben Abstand und in dunklerer Farbe am Schuh angebracht sind. Die beiden Marken seien sich aufgrund des Gesamteindrucks so ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken hervorgerufen werden könne. Die zwei Streifen dürften daher nicht als Marke eingetragen werden.
Das belgische Unternehmen zog gegen diese Entscheidung vor den EuGH, unterlag allerdings auch hier. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EuG. Zwischen den beiden Marken bestünden zwar geringe Unterschiede (unterschiedliche Länge und Winkel der Streifen), allerdings ändere dies nichts am Gesamteindruck, der durch die in jeweils gleicher Weise seitlich am Schuh angebrachten Streifen hervorgerufen werde.