10.08.11 | Die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens über freigegebenes Vermögen des Schuldners aus selbstständiger Tätigkeit ist möglich. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 09.06.2011, gerichtliches Aktenzeichen X ZB 175/10 entschieden. Hat der Insolvenzverwalter erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, kann auf Antrag eines Neugläubigers ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH haben die Neugläubiger auch dann, wenn der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbstständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens. Für ein weiteres Insolvenzverfahren ist deshalb eigentlich kein Raum, weil das gesamte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen einschließlich aller Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit gem. § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse des eröffneten (ersten) Verfahrens fällt. Demzufolge bleibt dem Schuldner nur das unpfändbare Vermögen im Sinne des § 36 InsO, das aber nicht die Grundlage für ein weiteres Insolvenzverfahren darstellen kann.
Die nunmehr ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft den Sonderfall der Vorschrift des § 35 Abs. 2 InsO. Nach dieser Regelung kann der Insolvenzverwalter erklären, dass Vermögen aus einer ausgeübten oder beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Sinn und Zweck der Vorschrift ist dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit zu eröffnen, außerhalb des Insolvenzverfahrens einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.
Dabei widerspricht die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens vor Aufhebung des eröffneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich dem Grundgedanken der Insolvenzordnung, dass über das Vermögen einer Person nicht mehr als ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht ausnahmslos, denn die Insolvenzordnung kennt durchaus Sonderinsolvenzverfahren über Vermögensmassen, die nicht allen Gläubigern gleichermaßen haften. Der nach „Freigabe“ einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 35 Abs. 2 InsO von Schuldner durch dessen Tätigkeit erzielte Neuerwerb haftet während des eröffneten ersten Verfahrens grundsätzlich nur den Neugläubigern, nicht aber den Insolvenzgläubigern. Der Antrag eines (Neu-) Gläubigers ist daher zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Dabei braucht der Gläubiger nicht darzulegen, dass seine Forderung ganz oder teilweise befriedigt werden kann.
Eröffnet werden kann das Zweitverfahren allerdings nur, wenn die Verfahrenskosten im Sinne des § 26 Abs. 1 InsO im Hinblick auf dieses Verfahren auch gedeckt sind.