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Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode

04.06.13 | Der Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode Vermögen erbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen. Setzt die Erfüllung die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben.

Beim Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.01.2013 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZB 163/11 entschieden, dass die Verwertung zum Nachlass gehörender Vermögengegenstände in der Wohlverhaltensperiode dem Schuldner obliegt. Der Bundesgerichtshof hat überdies im Wege zweckentsprechender Rechtsfortbildung ein Hinausschieben der Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zur Verwertung des Nachlassvermögens befürwortet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 19.12.2003 eröffnet und am 07.03.2006 aufgehoben, nachdem das Gericht die Restschuldbefreiung angekündigt hatte. Am 17.06.2009 starb der Vater der Schuldnerin, der von der Schuldnerin und ihrem Bruder hälftig beerbt wurde.

Trotz Aufforderung des Treuhänders zur Zahlung des hälftigen auf die Schuldnerin entfallenden Erbanteils zahlte die Schuldnerin nicht. Nach einem von einer Gläubigerin gestellten Versagungsantrag wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung nicht erteilt.

Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Dieser Obliegenheit kommt der Schuldner nach, indem er eine Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes der Erbschaft an den Treuhänder leistet. Dabei ist der Schuldner weder berechtigt noch verpflichtet, die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände auf den Treuhänder zu übertragen. Dass nur der Wert in Geld, nicht aber sonstige Vermögensgegenstände herauszugeben sind, folgt aus dem Zusammenspiel des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit denjenigen Normen, welche die Aufgaben, Befugnisse und Verfügungen des Treuhänders regeln. So hat der Treuhänder den Verpflichteten über die Abtretung der pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge zu informieren. Die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners hat er von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Schließlich hat der Treuhänder -bei entsprechendem Auftrag- die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen und dem Insolvenzgericht nach Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen. Nicht zu seinen Aufgaben gehört demgegenüber die Verwertung des schuldnerischen Vermögens in der Wohlverhaltensperiode.

Da es nicht zu den Aufgaben des Treuhänders gehört, andere Vermögensgegenstände als Geld zu verwalten, kann der Schuldner seiner Obliegenheit auch nur durch Zahlung einer Geldsumme in Höhe des hälftigen Wertes des angefallenen Vermögens nachkommen. Besteht das von Todes wegen erworbene Vermögen nicht aus Geld, muss der Schuldner es verwerten, wenn er den erforderlichen Geldbetrag nicht anders aufbringen kann. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nicht Allein-,

sondern Miterbe geworden ist. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft gehört mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist endgültig zum Vermögen des Erben.

Die Verwertung des Erbanteils ist auch rechtlich möglich. Zwar kann ein Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Er kann jedoch über seinen Anteil am Nachlass insgesamt verfügen oder die Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses betreiben.

Die Insolvenzordnung enthält jedoch keine Vorschrift darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen erbt, die Herausgabe des hälftigen Wertes aber von der Verwertung des Nachlasses abhängig ist, die bis zum Ende der Laufzeit nicht abgeschlossen werden kann. In einem solchen Fall sind die Entscheidung über die Restschuldbefreiung und über etwa gleichstellte Versagungsanträge aufzuschieben, wenn und solange der Schuldner nachvollziehbar darlegt und in geeigneter Weise nachweist, dass er die Verwertung des Nachlasses betreibt, aber noch nicht zu Ende gebracht hat. Nur so kann sichergestellt werden, dass das erworbene Vermögen hälftig zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger herangezogen wird.

Da im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bemühungen der Schuldnerin betreffen die Verwertung des Nachlasses keine hinreichenden Feststellungen getroffen wurden, wurde die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

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