24.05.11 | Es ist mittlerweile bittere Realität, daß sich immer mehr Steuerpflichtige Fahndungsaktionen der Finanzverwaltung ausgesetzt sehen.
Die Steuerfahndung, die fast immer unverhofft Fahndungsmaßnahmen einleitet und durch-führt, kommt meistens jedoch nicht aus heiterem Himmel. Diesbezüglich sind in der Praxis oftmals verschiedene Anhaltspunkte zu erkennen. Regelmäßig führen Fahndungsmaßnah-men dazu, daß die Steuerfahndung mit einem Hausdurchsuchungsbefehl erscheint. Gleich-zeitig ist jedoch damit zu rechnen, daß die Durchsuchung sich nicht auf die Wohnung be-schränkt, sondern auch an anderen Orten, wie z. B. dem Ferienhaus, den Betriebsräumen, der Bank, bei Geschäftspartnern oder dem Steuerberater, erfolgt. In der Praxis wird dabei regelmäßig umfangreiches Material ohne vollständige Durchsicht von den Fahndern be-schlagnahmt. Grundsätzlich bedarf jede Durchsuchungsmaßnahme eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Lediglich bei Gefahr in Verzug darf ein Staatsanwalt bzw. des-sen Hilfsbeamte eine Durchsuchung anordnen. Erscheint die Steuerfahndung zur Durchfüh-rung von Durchsuchungsmaßnahmen, sollte der Steuerpflichtige sich in jedem Fall die rich-terliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vorlegen lassen und diese auch überprüfen. Aus den entsprechenden Dokumenten läßt sich entnehmen, welche Räumlich-keiten durchsucht und welche Unterlagen ggfs. beschlagnahmt werden dürfen. Liegt eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht vor, muß die Fahndungsmaßnahme hinsichtlich ihrer Eilbedürftigkeit begründet sein.
Zu den Rechten des Steuerpflichtigen gehört es, ungehindert – insbesondere allein – mit ei-nem von ihm gewählten Rechtsanwalt sprechen oder auch telefonieren zu dürfen. Allerdings sollte der Steuerpflichtige jegliche Versuche unterlassen, die Fahndungsbeamten von ein-zelnen Ermittlungsmaßnahmen abzuhalten. Auch sind Kurzschlußreaktionen, wie z. B. die Räumung von Konten oder Reisen ins Ausland, durch den Steuerpflichtigen zu vermeiden, da anderenfalls Gründe für den Erlaß eines Haftbefehls angenommen werden könnten. Rat-sam ist ferner, sich zum Zeitpunkt der Fahndung nicht zu dem Umfang der Beschuldigungen zu äußert.
Spätestens nach Durchführung der Fahndungsmaßnahmen sollte umgehend Kontakt zum Steuerberater und zum Rechtsanwalt aufgenommen werden, die im Weiteren den Kontakt mit dem Besteuerungsfinanzamt und dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen koordi-nieren.
[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).
Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.
Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.
Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.
Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.
Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.