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Die Kunst des richtigen Vererbens

24.05.11 | Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung nicht mit dem Tod des Eigentümers untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand für die Erben zu sichern. Dabei kann eine Vermögensnachfolge gestaltet wer-den und auch bereits unter Lebenden erfolgen. Hierdurch können u. a. sogar Steuerbelas-tungen für die Erben vermieden werden.

Die gesetzliche Erbfolge wird durch verschiedene Prinzipien geprägt. Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen einschließlich der Schulden(!) automatisch als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Demzufolge kann ein überschuldeter Nachlaß zu einer wirtschaftlichen Belastung der Erben führen, wenn nicht rechtzeitig haftungsbegrenzende Maßnahmen ergriffen werden.

Die gesetzliche Erbfolge wird grundlegend durch ein Ordnungssystem bestimmt, welches nach Erben verschiedener Ordnung unterscheidet. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, werden gesetz-liche Erben die Eltern, sonst Geschwister bzw. Neffen und Nichten des Erblassers. Weiter-gehend kommen Cousinen und Cousins des Erblassers als Erben in Betracht.

Nach dem Ehegattenerbrecht erhalten Ehegatten neben Erben erster Ordnung einen gesetz-lichen Erbteil in Höhe von ¼ bzw. neben Erben höherer Ordnung einen Erbteil von ½. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil um ein weiteres ¼, den sogenannten erbrechtlichen Zugewinnausgleich. Dabei ist unerheb-lich, ob die Ehegatten im Einzelfall tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.

Abweichend von der gesetzlichen Erbfolge hat der Erblasser die Möglichkeit, durch letztwilli-ge Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) Bestimmungen bezüglich der von ihm beabsichtigten Erbfolge vorzunehmen. Für diesen Fall gilt die gesetzliche Erb-folge nicht mehr. Zu beachten ist jedoch, daß ein Testament – sofern es nicht notariell errich-tet wird – insgesamt handschriftlich verfaßt und eigenhändig unterschrieben sein muß.

Falls aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Abkömmlinge des Erblassers von der Erb-folge ausgeschlossen worden sind, können diese von dem Erben den sogenannten Pflichtteil verlangen.

Da der Fiskus über die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer sowohl an der Vermögens-nachfolge unter Lebenden als auch von Todes wegen partizipiert und in diesem Bereich Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, sollten diese angegangen werden, solange dazu noch die Möglichkeiten bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn Betriebsvermögen Gegenstand der Erbfolge ist.

Um im einzelnen die im Erb- bzw. Erbschaftssteuerrecht bestehenden Klippen gefahrlos zu umschiffen, sollte zu gegebener Zeit qualifizierter Rat durch einen Steuerberater bzw. Rechtsanwalt mit einschlägiger Ausrichtung eingeholt werden.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

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