30.11.16 | Bierspezialitäten dürfen in der Werbung nicht als „bekömmlich“ beschrieben werden, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am 3. November 2016 (2 U 37/16).
Ein Wettbewerbsverband klagte gegen eine Brauerei, die ihre Biersorten teilweise mit dem Begriff „bekömmlich“ bewarb. Nach Ansicht des Verbands verstoße diese Bezeichnung gegen Wettbewerbsrecht, insbesondere gegen die europäische „Health-Claims-Verordnung“. Diese Verordnung enthält unter anderem die Vorschrift, dass Getränke mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden dürfen. Die beklagte Brauerei nahm dagegen an, dass der Begriff keine gesundheitsbezogene Angabe sei, sondern für den Geschmack und den Genuss des beworbenen Biers stehe.
Schließlich gelangte die Streitigkeit vor das Oberlandesgericht Stuttgart, welches das Brauereiunternehmen dazu verurteilte, es zu unterlassen, sein Bier zu Werbezwecken weiterhin als „bekömmlich“ zu bezeichnen.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die europäische „Health-Claims-Verordnung“ sowie auf ein ähnliches Urteil des europäischen Gerichtshofs, in dem es um Werbung für Wein ging. Nach Ansicht des Gerichts dürfen Angaben zu alkoholischen Getränken mit über 1,2 Volumenprozent keine Mehrdeutigkeiten zulassen. Der EuGH habe einen Gesundheitsbezug bejaht, wenn der Eindruck erweckt werde, dass gesundheitliche Auswirkungen, die normalerweise mit dem Konsum von Alkohol verbunden seien, geringer ausfallen würden.
Die gängige Bedeutung von „bekömmlich“ sei gleichzusetzen mit den Begriffen „zuträglich“, „leicht verdaulich“ oder gesund, wobei sich insbesondere die Beschreibung „zuträglich“ nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden beziehe, sondern so zu verstehen sei, dass das beworbene Bier dem Konsumenten auf lange Sicht nicht schade.
Auch der Werbespruch der Beklagten „Wohl bekomm´s“ schränke den Aussagegehalt des Begriffs „bekömmlich“ nicht ein, da es sich dabei um einen Wunsch handele, und „bekömmlich“ ein Versprechen sei. Das Gericht wies allerdings auch darauf hin, dass es eine Ausnahme von dem Verbot gesundheitsbezogene Angaben gebe, sofern die Bezeichnung „traditionell zur Angabe einer Eigenschaft verwendet werde und auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten könnten“. Eine solche Befreiung sei aber noch nicht erteilt worden.