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BGH zur Werbung mit durchgestrichenen Preisen im Online-Handel

22.08.16 | Verbraucher erkennen auch im Internet die Bedeutung durchgestrichener Preise. Sie erkennen dort ebenso wie in Ladengeschäften, dass es sich bei einer durchgestrichenen Preisangabe um den früher geforderten Preis handelt, ohne dass gesondert darauf hingewiesen werden muss (BGH mit Urteil vom 5. November 2015, Az.: I ZR 182/14).

Folgender Fall lag der Entscheidung zugrunde:

Die Klägerin und die Beklagte vertreiben Fahrradanhänger über die Handelsplattform Amazon. Die Klägerin richtete sich gegen ein Angebot der Beklagten, bei dem sie Fahrradanhänger mit einem höheren durchgestrichenen Preis und einem darunter gesetzten niedrigeren Preis bewarb. Dies hielt die Klägerin für irreführende Werbung, weil nicht klar werde, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handele (z.B. früherer Preis oder unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers).

Der BGH hielt die Klage für unbegründet: Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen auf einer Handelsplattform wie Amazon sei nicht allein schon deshalb irreführend, weil nicht zusätzlich angegeben wird, um welchen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.

Für die angesprochenen Verbraucher sei eindeutig gewesen, dass sich der durchgestrichene Preis auf einen früher von dem Beklagten geforderten Preis bezieht. Dieses Verständnis, welches aus dem stationären Handel bekannt ist, sei nicht deswegen anders zu beurteilen, weil die Werbung im Internet erfolge.

Ein zusätzlicher Hinweis, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht, sei deshalb auch im Internet nicht erforderlich.


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Dr. Henning Hillers
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