14.11.16 | Für die Durchsetzung von Ansprüchen von Namensträgern gegen namentlich gleichlautende Domainnamen mit ausländischen Top-Level-Domains, wie z.B. „www.___.es“ (für Spanien) oder „www.___.us“ (für USA) muss eine Beeinträchtigung der konkreten schutzwürdigen Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain festgestellt werden (BGH mit Urteil vom 28. April 2016, Az.: I ZR 82/14).
Die Klägerin bietet ihre Dienstleistungen auf den Internetseiten „profitbricks.com“ und „profitbricks.de“ an. Der Beklagte ist Inhaber der Domainnamen „profitbricks.es“, „profitbricks.org“, „profitbricks.us“, „profitbrick.com“ sowie „profitbrick.de“, wobei auf keiner der Seiten Inhalte angeboten werden. Die beiden Domainnamen mit den Endungen „.es“ und „.org“ bietet der Beklagte zum Kauf an. Die Klägerin richtete sich vorrangig aus markenrechtlichen Ansprüchen gegen den Beklagten, da sie der Auffassung war, dass er die Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen eintragen ließ.
Der Beklagte hatte schließlich mit seiner Revision vor dem BGH Erfolg, so dass sämtliche von der Klägerin angegriffenen Domains bestehen bleiben konnten. Dies hat unterschiedliche Gründe:
Nach Auffassung des BGH habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung der streitgegenständlichen ausländischen Domains mit den Endungen „.es“ und „.us“ habe. Der pauschale Vortrag zur unternehmerischen Ausdehnung und Ausrichtung in den USA und Spanien reiche dafür nicht aus. Diesbezüglich sei ein ausführlicherer Sachvortrag der Klägerin erforderlich gewesen.
Des Weiteren stelle die bloße Registrierung des Domainnamens „profitbrick.com“ keine Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr für E-Mail-Referenzierungsdienste dar, so dass auch hier eine Verletzung durch den Beklagten ausscheide.
Ein Verstoß gegen das Namensrecht gemäß § 12 BGB liege auch nicht hinsichtlich der Domains „profitbrick.de“ und „profitbrick.com“ vor, da aufgrund der abweichenden Schreibweise (es fehlt das S am Ende) eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. In Bezug auf die Domain „profitbricks.org“ sah der BGH ebenfalls keine Rechtsverletzung, da der Verkehr nicht erwarte, dass das klägerische Unternehmen ebenso unter der Top-Level-Domain „.org“ aufgefunden werde könne.