04.11.16 | Ein Hotel- und Appartementbetreiber aus Keitum auf Sylt darf nicht mehr unter dem Namen „Severin*s Resort & Spa“ auftreten, da dies gegenüber der ebenfalls in Keitum ansässigen „St. Severin Gemeinde“ eine unbefugte Namensanmaßung darstellt, urteilte das Oberlandesgericht Schleswig am 29. September 2016 (Az.: 6 U 23/15).
Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde, zu der die „St. Severin Kirche“ gehört, klagte auf Unterlassung der Nutzung des gleichklingenden Namens des Spa-Resorts, sowie gegen die Verwendung der Internetdomain „Severins-sylt.de“. Das Verfahren gelangte bis zum Oberlandesgericht Schleswig, welches entschied, dass die Nutzung des Namens „Severin*s Resort & Spa“ zu unterlassen sei. Die streitgegenständliche Domain verstoße allerdings nicht gegen die Rechte der Kirchengemeinde.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Name „St. Severin“ eine namensmäßige Bezeichnung, da die Klägerin auf der Insel Sylt als „St. Severin Gemeinde“ bekannt sei. Durch die Verwendung des Wortes „Severin*s“ werde eine Zuordnungsverwirrung hervorgerufen. Es bestünde aufgrund der Namensähnlichkeit die Möglichkeit, dass von einer Verbindung zwischen den beiden Parteien ausgegangen werde, die so tatsächlich nicht besteht. Die Art und der Inhalt der entsprechenden Geschäftstätigkeiten lasse eine solche Verbindung als möglich erscheinen, da in einer Kirche Feierlichkeiten stattfinden, wobei anschließend regelmäßig ein Restaurant aufgesucht werde. Die Lokalität der Beklagten sei von der Kirche fußläufig zu erreichen, so dass auch die örtliche Nähe eine Zuordnungsverwirrung verstärke.
Den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Domain „Severins-sylt.de“ lehnte das Gericht ab. Nach Meinung des Gerichts seien die schutzwürdigen Interessen der Klägerin insoweit nicht berührt, da die Beklagten nicht den Domainnamen „Severin“ nutzten, sondern „Severins“.