26.01.16 | Der Hotelbuchungs-Plattform ist es untersagt weiterhin Bestpreisklauseln in den Verträgen mit Hotelbetreibern zu verwenden, da es den freien Wettbewerb beschränkt, entschied das Bundeskartellamt am 23. Dezember 2015.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Booking.com enthielten unter anderem die Klausel, dass die Hotelbetreiber ihre Zimmer auf der eigenen Webseite nicht günstiger anbieten dürfen als auf dem Hotelbuchungsportal. Auf anderen Hotel-Portalen dürfen allerdings niedrigere Preise angeboten werden.
Der Präsident des Bundeskartellamtes führt dazu aus, dass diese engen Bestpreisklauseln sowohl den Wettbewerb zwischen den Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels beschränken würden.
Zum einen sei die Preissetzungsfreiheit der Hotels auf ihren eigenen Webseiten verletzt. Zum anderen sei der Anreiz eines Hotelbetreibers, seine Zimmer auf dem Portal günstiger anzubieten, geringer, wenn er auf seiner eigenen Seite höhere Preise ausweisen müsse. Außerdem würde ein Marktzutritt für neue Buchungsportale erschwert, weil es wegen der Bestpreisklauseln für die Hotelbetreiber kaum noch lukrativ sei, ihre Zimmer auf einer neuen Plattform günstiger anzubieten.
Demnach gäbe es keine Vorteile für den Verbraucher, ein Zimmer über das Portal Booking.com zu buchen.
Über die Unzulässigkeit der Bestpreisklauseln des Wettbewerbers HSR entschied bereits das OLG Düsseldorf im Januar 2015. Der Konkurrent Expedia ist diesbezüglich aktuell noch an einem kartellrechtlichen Verfahren beteiligt.