19.11.10 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Apotheken mit Gutscheinen oder Geschenken von geringem Wert um Kunden werben dürfen (Urteile vom 09.09.2010; AZ I ZR 98/08 und I ZR 193/07).
Der BGH erklärte in seinen Entscheidungen, dass Werbeabgaben im Wert von einem Euro eine sog. „geringwertige Kleinigkeit“ darstellen und daher nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bzw. gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Eine genaue Obergrenze zog der BGH zwar nicht. Allerdings erklärte er Geschenke im Wert von fünf Euro für unzulässig.