08.04.16 | Der Bundesgerichtshof hat mir Urteil vom 10.02.2015 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen
XI ZR 187/13 entschieden, dass dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos ein Anspruch auf Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein herkömmlich geführtes Girokonto zusteht. Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt, gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegende herkömmliche Girokonto fort.
Eine Klausel, wonach die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto nur zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden darf, ist wirksam und hält demzufolge der vom Bundesgerichtshof erfolgten Überprüfung stand.
Demgegenüber ist eine in der Zusatzvereinbarung enthaltene Klausel, wonach die Führung des Girokontos nach Aufhebung des Pfändungsschutzes nur noch auf Guthabenbasis erfolgt, nach dem Bundesgerichtshof unwirksam.
Der zitierten Entscheidung liegt eine Klage eines Verbraucherschutzbundes gegen ein Kreditinstitut zugrunde, das im Verkehr mit Privatkunden eine mit „Antrag auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto“ überschriebene formularmäßige Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Eröffnung des Girokontos verwandt hat.
Die Vorschrift des § 850 k Abs. 7 ZPO regelt die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. In § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Kunde jederzeit die Führung seines Girokontos als Pfändungsschutzkonto verlangen kann. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung des Pfändungsschutzkontos zu Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen (§ 850 k Abs. 7 S.3 ZPO).
Ein Rückumwandlungsanspruch von einem Pfändungsschutzkonto in ein Girokonto ist demgegenüber gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere betrifft § 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO nur die Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto auf Verlangen des Kunden, nicht aber den umgekehrten Fall nach Beendigung dieser Kontoführung.
Indes folgt der Rückumwandlungsanspruch nach dem Bundesgerichtshof daraus, dass das Pfändungsschutzkonto keinen selbständigen vom bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675 f Abs. 2 S. 1 BGB mit besonderem Hauptleistungspflichten darstellt, der -ersatzlos- an die Stelle des bisherigen Vertrages über das herkömmliche Girokonto tritt. Vielmehr wird der gesetzliche Pfändungsschutz insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf den Girovertrag über das schon bestehende oder neueinzurichtende Girokonto -als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675 f Abs. 2 BGB- aufbaut. Wird die Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto gekündigt, gelten daher die bisherigen Vereinbarungen über das Pfändungsschutzkonto zugrunde liegende herkömmliche Girokonto fort.
Für die Annahme eines Rückumwandlungsanspruches spricht nach den Überlegungen des Bundesgerichtshofes auch, dass der Zugang zum gesetzlichen Kontopfändungsschutz unzumutbar erschwert würde, wenn der Kunde befürchten müsste, dass er sein Girokonto insgesamt verliert, sofern das Bedürfnis für die in Inanspruchnahme des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes wegfällt.
Dabei hat der Bundesgerichtshof gemäß der Vorinstanz bestätigt, dass eine Aufhebung des Pfändungsschutzes erst zum Monatsende dem gesetzlichen Leitbild des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes nicht widerspricht. Dies begründet der Bundesgerichtshof damit, dass der Gesetzgeber zwar keine Vorschrift für die Rückumwandlung geschaffen habe. Für eine entsprechende Anwendung der in § 850 k Abs. 7 S. 2 und 3 ZPO enthaltenen Regelungen bestehe jedoch kein vergleichbares Eil- oder Schutzbedürfnis des Kunden. Während bei einer drohenden oder bereits vorgenommenen Kontopfändung rasch reagiert werden muss, weil dem Schuldner die für das Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel erhalten bleiben müssen, ist bei der Rückumwandlung allein die Wiederherstellung der uneingeschränkten Dispositionsfreiheit des Kunden berührt. Zwar darf der Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz durch Regelungen im Rahmen der Rückabwicklung ebenfalls nicht unzumutbar erschwert werden. Das verlangt jedoch weder eine unverzügliche Aufhebung des Kontopfändungsschutzes noch eine solche innerhalb einer kurzen Frist von drei Werktagen entsprechend § 850 k Abs. 7 S. 3 ZPO. Nach dem Gebot von Treu und Glauben wird den schutzwürdigen Interessen des Kunden vielmehr durch die Rückumwandlung in angemessener Frist genügt.
Überdies ist eine Kündigungsfrist zum Monatsende geeignet, die denkbare und daher bei der AGB-rechtlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigende Gefahr eines Missbrauchs des gesetzlichen Kontopfändungsschutzes durch sogenanntes „P-Konto-Hopping“ zu verhindern. Andernfalls könnte nämlich ein Kunde das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto abheben, den Pfändungsschutz sofort aufheben, unmittelbar darauf ein anderes Konto zum Pfändungsschutzkonto erklären und sich so innerhalb eines Monats mehr als den pfändungsfreien Betrag sichern.
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof die in der Zusatzvereinbarung enthaltene Klausel, wonach die Führung des Girokontos nach Aufhebung des Pfändungsschutzkontos nur noch auf Guthabenbasis erfolgt, für unwirksam erachtet. Die angegriffene Klausel hält bei der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung einer Inhaltskontrolle am Maßstab der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 850 k Abs. 7 ZPO nicht stand. Vielmehr ist die in der Zusatzvereinbarung geregelte Fortführung eines bestehenden Girokontos nach Kündigung der Vereinbarung auf bloßer Guthabenbasis ohne ausdrückliche Klarstellung, dass dies nur bei vorheriger -wirksamer- Kündigung des Dispokredits gilt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die Kunden der beklagten Bank daher entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Führung eines Pfändungsschutzkontos auf Guthabenbasis und die Versagung der neuerlichen Gewährung eines Dispositionskredites nach Aufhebung des Pfändungsschutzes grundsätzlich keinen AGB-rechtlichen Bedenken entgegnen.
Demzufolge muss derjenige, der sich bei seiner Bank ein Pfändungsschutzkonto einrichten lässt, bei der Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto davon ausgehen, dass diesem kein Dispositionskreditrahmen mehr zur Verfügung stehen wird.