09.08.16 | Sobald Dritte die Möglichkeit haben, in einem Amazon-Händlershop eigenständig Produktbeschreibungen zu bestimmten Angeboten zu ergänzen oder zu verändern, trifft den Marketplace-Händler eine Prüfungspflicht auf eventuelle Rechtsverletzungen (BGH Urteil vom 03. März 2016, Az.: I ZR 140/14).
Geklagt hatte der Inhaber der Wortmarke „TRIFOO“, die für „Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Schnittstellengeräte und –programme für Computer“ beim Deutschen Patent-und Markenamt (kurz: DPMA) eingetragen ist. Die Klage richtete sich gegen den Betreiber eines Händlershops, der über den Amazon-Marketplace eine „FingerMaus“ anbot. Das Angebot enthielt die Angaben „Trifoo USB 2.0 Finger Maus 3D Optical Mouse für PC Notebook 800 DPI“ und „Verkauf und Versand durch e.“. Dabei stammte diese Ware nicht von dem Kläger.
Der Kläger verlangte die Unterlassung der Nutzung der Wortmarke „TRIFOO“ durch den Beklagten. Dieser behauptete, dass sein Produktangebot hinsichtlich der Computermaus die Bezeichnung „TRIFOO“ gar nicht enthalten und ein anderer Händler die Marke „TRIFOO“ der Produktbeschreibung zugefügt habe.
Der BGH entschied, dass das Angebot der „Trifoo-FingerMaus“ den Kläger in seinen Markenrechten verletzte, da in dem Amazon-Marketplace des Beklagten ein identisches Zeichen zu „TRIFOO“ genutzt wurde. Der Beklagte hafte für die rechtsverletzende Handlung, auch wenn er das Zeichen selbst nicht eingefügt habe. Ihn treffe eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung, die von seinem Shop ausginge. Denn die Einstellung von Angeboten auf dem „Amazon-Marketplace“ berge eine erhöhte Gefahr von Rechtsverletzungen, da die jeweiligen Produktbeschreibungen auch durch andere Händler geändert werden könne. Dies sei auch in Händlerkreisen bekannt.