16.10.17 | Eine Apotheke bot auf ihrer Internetseite www.tattoo-apotheke.de Arznei- und Pflegemittel an, die nach einer Tätowierung zur Pflege der Haut verwendet werden konnte. Ein Wettbewerbsverband fasste die Bezeichnung als „Tattoo-Apotheke“ als Irreführung auf. Der Verband war der Ansicht, dass potentielle Kunden denken könnten, die Apotheke biete selbst Dienstleistungen eines Tätowierers an.
Das Oberlandesgericht Köln verneinte dies allerdings mit der Begründung, dass die angesprochenen Kunden von einer Apotheke keine Tätowierleistungen erwarten würden. Es sei nicht damit zu rechnen, dass eine Apotheke über eine Ausstattung verfüge, die für das Tätowieren erforderlich sei. Darüber hinaus gehören künstlerische Leistungen nicht zu den üblichen Leistungen einer Apotheke.
Der Verkehr erwarte bei der entsprechenden Bezeichnung als „Tattoo- Apotheke“ Leistungen, wie den Verkauf von Arznei-oder Pflegemitteln, die nach einem frisch gestochenen Tattoos erforderlich sind. Insofern sei die Bezeichnung objektiv richtig.