Aktuelle Themen

Begriff der Schmähkritik ist eng zu verstehen

13.09.17 | Werden herabsetzende Äußerungen rechtlich als Schmähkritik eingestuft, begrenzt dies das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, so dass der Begriff von Verfassungs wegen eng zu verstehen ist (BVerfG vom 8. Februar 2017, Az. 1 BvR 2973/14).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer der streitgegenständlichen Verfassungsbeschwerde hatte eine Demonstration in der Kölner Innenstadt organisiert, die von einigen Gegendemonstranten – darunter auch ein Bundestagsabgeordneter – aktiv behindert wurde.

Der Bundestagsabgeordnete bezeichnete die Teilnehmer der Demonstration als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“. Daraufhin nannte der Beschwerdeführer den Abge-ordneten „Obergauleiter der SA-Horden“ und sagte weiterhin „Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“

Dagegen stellte der Abgeordnete Strafanzeige wegen Beleidigung, woraufhin der Be-schwerdeführer zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt wurde. Gegen diese Verurteilung legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und obsiegte.

Nach Ansicht des BVerfG verletze diese Verurteilung in der Tat sein Grundrecht auf Mei-nungsfreiheit, da man die Formulierungen wie „Obergauleiter“ oder „Kinder von Adolf Hit-ler“ unberechtigt als Schmähkritik eingeordnet und keine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung durchgeführt habe. Nach Auffassung des Gerichts hätte zwischen der Mei-nungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Ab-geordneten abgewogen werden müssen.

Bei einer tatsächlichen Formalbeleidigung oder Schmähkritik, hätte ausnahmsweise keine Abwägung vorgenommen werden müssen, da dann die Meinungsfreiheit hinter dem Ehr-schutz zurück trete. Allerdings habe es sich im vorliegenden Fall nicht ausschließlich um eine persönliche Herabsetzung, sondern um eine Kommentierung bzw. um eine Reaktion auf die vorrangegangenen Bezeichnungen („Braune Truppe“, „Rechtsextreme Idioten“) gehandelt, so dass die strafrechtliche Verurteilung verfassungswidrig war.

Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Henning Hillers
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für IT-Recht
• Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
• Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Profil »


Kontakt Dr. Hillers
+49 (0)441/36 16 22-0
VCard

Zum Abspeichern der Kontaktdaten den Code einfach abscannen oder gedrückt halten.