23.02.2021 | Seit dem 01.01.2021 gilt ein reformiertes Insolvenzrecht für die Restschuldbefreiung für natürliche Personen. Seither dauern Insolvenzverfahren für Privatpersonen, Selbstständige und ehemals Selbstständige nur noch drei Jahre.
Schuldner können somit nach drei Jahren schuldenfrei werden, da nach dieser Zeitspanne nunmehr die Restschuldbefreiung erteilt wird. Die Unterteilung in Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO mit der Notwendigkeit der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren für Verbraucher vor entsprechender Antragstellung besteht weiterhin.
Das neue Recht gilt rückwirkend für Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden. Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, verkürzt sich die Frist anteilig (Art. 103k Abs. 1 und 2 EGInsO n. F.).
Die verkürzte Laufzeit des Insolvenzverfahrens zur Erlangung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre gilt für Verbraucher genauso wie für Selbstständige und ehemals Selbstständige. Allerdings ist die Verkürzung der Frist für Verbraucher derzeit nur bis zum 30.06.2025 gesetzlich vorgesehen.
Ausnahmen im Hinblick auf die nunmehr geltende Verkürzung der Laufzeit des Insolvenzverfahrens bestehen jedoch im Wiederholungsfall, wenn dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30.09.2020 gestellten Insolvenzantrages schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt wurde.
Dann gilt für ein weiteres Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Erlangung der Restschuldbefreiung eine Abtretungsfrist von fünf Jahren und eine Sperrfrist von elf Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO).
Die bisher gemäß § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO a. F. geltenden zusätzlichen Voraussetzungen, wie die Begleichung der Verfahrenskosten und eine Befriedigungsquote für die Gläubiger in Höhe von 35 %, sind für Verfahren mit erfolgter Antragstellung nach dem 01.10.2020 entfallen.
Im Gegenzug hat der Gesetzgeber Vermögensbestandteile in das Insolvenzrecht einbezogen, die vorher keine Berücksichtigung gefunden hatten.
So muss der Schuldner – wie bisher auch – Vermögen, welches er von Todes wegen oder durch Schenkung erwirkt, im Restschuldbefreiungsverfahren zur Hälfte an den gerichtlich bestellten Treuhänder herausgeben. Zusätzlich werden nunmehr aber auch Gewinne aus einer Lotterie, Ausspielung oder einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit in das vom Schuldner anzugebende Vermögen einbezogen, da diese Geldzuflüsse in voller Höhe an den Treuhänder herauszugeben sind (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO n. F.).
Außerdem darf der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren zukünftig keine unangemessenen Verbindlichkeiten mehr begründen. Um diese Obliegenheit wurde der Pflichtenkatalog des Schuldners nach § 295 S. 1 Nr. 5 InsO erweitert.
Verstößt der Schuldner gegen seine Obliegenheiten, versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtig wird. Dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Im Falle der Begründung von unangemessenen Verbindlichkeiten ist dabei sogar grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorausgesetzt (§ 296 Abs. 1).
Von der Herausgabepflicht bei Schenkungen sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen. Auch der Schuldner eines Insolvenzverfahrens soll nicht von der sozialen Praxis der gelegentlichen Zuwendung von Geschenken abgeschnitten werden. Als Orientierungsgröße wird auf eine Einzelgrenze von 200,00 € und eine Jahresgrenze von 500,00 € abgestellt.
Sofern Unstimmigkeiten zwischen dem Schuldner und dem Treuhänder über die herauszugebenden Vermögenswerte besteht, stellt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners fest, ob ein Vermögenserwerb von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.
Mit der nunmehr bestehenden Möglichkeit einer vollständigen Entschuldung in dem verkürzten Zeitrahmen von drei Jahren wird Schuldnern ein wirtschaftlicher Neustart deutlich erleichtert. Allerdings bestehen deutliche Verschärfungen im Wiederholungsfall.
Zudem wurden die Pflichten des Schuldners in Form der Obliegenheiten nach § 295 Satz 1 InsO n. F. verschärft.
Gleichwohl schafft das neue Recht redlichen Schuldnern deutliche Erleichterungen im Hinblick auf den zeitlichen Umfang einer angestrebten Entschuldung.