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Erwerbsobliegenheiten des Selbstständigen in der Insolvenz

23.02.2021 | Für selbstständig tätige Schuldner hat die Freigabe ihrer selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter eine erhebliche Bedeutung.

Durch die Freigabe wird dem gewerblichen oder aber freiberuflichen Unternehmer ermöglicht, seiner selbstständigen Tätigkeit in Zukunft außerhalb des Insolvenzbeschlags weiter nachzugehen.

Will der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut selbstständig tätig werden, muss er den Insolvenzverwalter über die Aufnahme oder Fortsetzung einer selbstständigen Tätigkeit informieren. Der Insolvenzverwalter erhält so die notwendigen Informationen, um entscheiden zu können, ob eine Freigabe der Tätigkeit im Interesse der Insolvenzmasse ist. Bittet der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen selbstständigen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat gegenüber dem Schuldner zu erklären (§ 35 Abs. 3 S. 2 InsO).

Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Auf Antrag der Gläubiger kann das Insolvenzgericht jedoch die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters anordnen.

Die Folgen der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit für das Restschuldbefreiungsverfahren werden zukünftig in § 295a InsO zusammengefasst. So ist die Erwerbsobliegenheit des selbstständigen Schuldners wortgleich in die Vorschrift des § 295a Abs. 1 S. 1 InsO überführt worden.

Wie bisher auch, hat ein Schuldner, der einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an die Insolvenzmasse so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Die sich hiernach ergebenen Zahlungen sind kalenderjährlich, spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres, an den gerichtlich bestellten Treuhänder zu leisten. Eine jährliche Abführung gewährt dem Schuldner die Flexibilität, die er bei entsprechendem unregelmäßigem Einkommen zum Ausgleich temporärer Mindereinnahmen benötigt.

Um dem Schuldner eine größere Sicherheit zu verschaffen, eröffnet die Vorschrift des § 295a Abs. 2. InsO ein Verfahren, mit dem die Höhe der Bezüge aus einem angemessenen Dienstverhältnis festgestellt werden kann.

So stellt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners den Betrag fest, der den Bezügen aus den nach         § 295a Abs. 1 InsO zugrunde zulegenden Dienstverhältnis entspricht. Dabei hat der Schuldner die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung erstreckt sich auf alle Beteiligten in einem etwaigen Versagungsverfahren. Auf Grundlage dieser Feststellung kann der Schuldner den pfändbaren Anteil am Nettoeinkommen und damit in Höhe der ihn treffenden Abführungsobliegenheit an die Insolvenzmasse zahlen.

Die erfolgten Neuregelungen der Insolvenzordnung hinsichtlich eines selbständigen Schuldners führen zu mehr Rechtssicherheit. Insbesondere kann der Schuldner Höhe der ihn treffenden Abführungsobliegenheit nunmehr gerichtlich festsetzen lassen.

 

 

Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

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