24.01.2020 | Sofern irreführende Werbung auch nach Löschung von der Internetseite noch in den „Google-Snippets“ (kurze Vorschautexte) zu finden ist, sind Unternehmen dazu verpflichtet, auf Google einzuwirken, um eine endgültige Entfernung aus dem Cache (Zwischenspeicher) zu erreichen (OLG Frankfurt mit Urteil vom 22. August 2019, Az.: 6 U 83/19).
Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite mit irreführenden Angaben und gab später eine Unterlassungserklärung ab. Ob dem eine Abmahnung vorausgegangen war, blieb in dem Verfahren offenbar streitig. Das Unternehmen entfernte zwar die wettbewerbsrechtswidrigen Inhalte, stellte aber erst zwei Wochen später bei Google den Antrag auf Löschung aus dem Cache. Dies hielt das Gericht für zu spät.
Nach Ansicht des Gerichts war das Unternehmen nicht nur infolge der Unterlassungserklärung, sondern auch aufgrund der vorangegangenen wettbewerbswidrigen Handlung zu einem aktiven Einwirken auf Google verpflichtet. Allein das Entfernen der rechtsverletzenden Inhalte von der eigenen Internetseite genüge nicht, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Der Google-Eintrag sei für das Unternehmen wirtschaftlich vorteilhaft gewesen. Das Unternehmen habe mit einem anhaltenden Verstoß rechnen müssen und zudem Einwirkungsmöglichkeiten auf Google gehabt. Es sei daher auch gehalten, unverzüglich auf die Suchmaschine einzuwirken.
Ein entsprechender Antrag sei dem Unternehmen auch möglich und zumutbar gewesen, da Google ein entsprechendes Webmaster-Tool bereithalte.
Aus dem Urteil wird deutlich, dass nach Erhalt einer Abmahnung sehr sorgfältig beurteilt werden sollte, ob eine Unterlassungserklärung abzugeben ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zusätzlich zu einer Unterlassungserklärung zu veranlassen sind. Die ungeprüfte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann zu erheblichen Vertragsstrafen führen und daher außerordentlich teuer werden.