11.03.11 | Ein Berliner Currywurst-Verkäufer ist mit dem Versuch gescheitert, einem Konkurrenten die Benutzung der Bezeichnung „Curry66“ in einem markenrechtlichen Eilverfahren gerichtlich zu untersagen.
Der Antragsteller hatte sich „Curry36“ als Marke schützen lassen. Er meinte, die Bezeichnung „Curry66“ verletze seine Markenrechte.
Nachdem es ihm zunächst gelungen war, eine einstweilige Verfügung wegen Verletzung seiner Markenrechte zu erwirken, hatte der Antragsgegner hiergegen Widerspruch eingelegt.
Der Antragsgegner begründete seinen Widerspruch unter anderem damit, sein Betrieb „Curry66“ existiere schon seit vielen Jahren. Der Antragsteller habe seit mehreren Jahren davon gewusst, bevor er seinen Eilantrag gestellt habe. Damit fehle es an der für ein Eilverfahren erforderlichen Dringlichkeit.
Das zuständige Landgericht Berlin ließ sich hiervon überzeugen und wies den Eilantrag mangels Dringlichkeit zurück (Urteil des LG Berlin vom 03.11.2010, AZ 97 O 149/10).