29.06.11 | Mit Beschluss vom 17.03.2011 hat der BGH zu dem AZ. IX ZB 174/08 entschieden, dass der Schuldner grobfahrlässig gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstößt, wenn er bei Stellung eines mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrages zu einer kurz zuvor vorgenommenen Grundstücksschenkung auf Nachfrage keine Angaben macht.
Im Rahmen der Insolvenzantragsstellung hat der Schuldner Auskunft darüber zu geben, ob er in den letzen vier Jahren Vermögensgegenstände verschenkt bzw. in den letzten zwei Jahren Vermögensgegenstände an nahe Angehörige veräußert hat.
Sind entsprechende Lebenssachverhalte durch den Schuldner verwirklicht worden und wird die Offenlegung dieser Lebenssachverhalte durch den Schuldner unterlassen, ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, da er seine Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zumindest grobfahrlässig verletzt hat.
Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass der Schuldner Auskunft über alle das Verfahren betreffende Umstände zu geben hat. Dabei entspricht es der ständigen Rechtssprechung des 9. Senats des BGH, dass der Schuldner ohne besondere Nachfrage sämtliche Umstände von sich aus offen legen muss, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sein könnten.