01.07.11 | Bereits mit Urteil vom 29.11.2007 hat der BGH zu dem AZ. IX ZB 12/07 entschieden, dass ein Insolvenzantrag eines Gläubigers unzulässig ist, dessen Forderung zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert ist.
Nach § 14 Abs. 1 InsO muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist (§ 16 InsO).
Weist der Gläubiger anhand von entsprechenden Unterlagen nach, dass ein Anspruch besteht und fällig ist, ist das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Grundsatz nach zu bejahen. Ein Eröffnungsantrag nach § 14 InsO setzt demnach voraus, dass der Gläubiger eine Forderung glaubhaft macht, die allerdings im Falle der Eröffnung des Verfahrens eine Insolvenzforderung darstellt. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung verlangen können, sind zwar Insolvenzgläubiger soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei dieser ausgefallen sind (§ 52 InsO).
Sind die vorgenannten Voraussetzungen eines Verzichts bzw. das Erleiden eines Ausfalles nicht erfüllt, nehmen die entsprechenden Gläubiger am Insolvenzverfahren nicht weiter teil. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nützt diesen Gläubigern deshalb auch nichts.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, können sich sogar so verhalten, als wäre das Verfahren nicht eröffnet worden. Sie sind nämlich weiterhin nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (§ 49 InsO). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwertungsbefugnis beruht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechtsstellung dieser Sicherungsgläubiger nicht.
Demgegenüber dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers muss demnach auf die Teilnahme an einem solchen Verfahren gerichtet sein und die mindestens anteilige Befriedigung der eigenen Forderung zum Ziel haben. Ist die Forderung des Gläubigers demgegenüber unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert, bringt ihm das Insolvenzverfahren keinerlei Vorteile mehr. Daher hat ein entsprechender Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH kein rechtlich schutzeswertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Dementsprechend darf ein Insolvenzverfahren nicht nur wegen einer Forderung eröffnet werden, die auch ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgrund von Sicherheit vollständig befriedigt werden kann.