05.09.11 | Zu den Pflichten des Schuldners anlässlich der Wohlverhaltensperiode gehört u.a. die so genannte Erwerbsobliegenheit. Diese sieht vor, dass der Schuldner seine Arbeitskraft bestmöglich im Arbeitsmarkt einsetzen muss.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.05.2011, Aktenzeichen IX ZB 224/09, zu der Frage Stellung genommen, welche Aktivitäten durch den Schuldner anlässlich des Nachweises der Bemühung um eine Arbeitsstelle entfaltet werden müssen.
Zur Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu kümmern, gehört es im Regelfall, laufenden Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit zu halten und sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, etwa durch Bewerbungen. Werden entsprechende Stellen angeboten, gelten 2 bis 3 Bewerbungen in der Woche nach dem BGH als grobe Richtgröße.
Der Schuldner war im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens während der Wohlverhaltensperiode selbstständig und unselbstständig erwerbstätig. Im Anhörungstermin zur Erteilung der Restschuldbefreiung beantragte ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, der Schuldner habe gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen, weil er als Selbstständiger kein bzw. zu wenig Geld an den Treuhänder abgeführt habe. Der Schuldner hätte anlässlich einer angemessener abhängigen Beschäftigung mehr Geld verdienen und dementsprechend höhere Beträge an den Treuhänder abführen können und müssen.
Die vom Gläubiger gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung gerichtete Beschwerde hatte im vorliegenden Fall Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 224/09).
Nach § 295 Abs. 2 InsO obliegt es dem selbstständig tätigen Schuldner, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Ist in der Wohlverhaltensperiode für den Schuldner absehbar, dass er mit seiner selbstständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaften wird, um seine Gläubiger so zu stellen, als übe er eine entsprechende abhängige Tätigkeit aus, braucht er seine Tätigkeit zunächst zwar nicht aufzugeben. Er muss sich nach der Entscheidung des BGH jedoch nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Besteht für den Schuldner, etwa wegen seines Alters oder der ungünstigen Verhältnisse am Arbeitsmarkt, nicht die Möglichkeit, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung aus.
In dem vorliegenden Verfahren wurde dem Schuldner der Vorwurf gemacht, dass dieser sich nicht alsbald und nachhaltig um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Dabei fielen in den betreffenden Zeitraum lediglich 6 Bewerbungen des Schuldners was durchschnittlich einer Bewerbung in einem Zeitraum von 3 Monaten entsprach.
Im Anwendungsbereich des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss aber verlangt werden, dass der Schuldner bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und laufend Kontakt zu den zuständigen Stellen sucht und hat. Zudem muss er selbst aktiv und ernsthaft durch entsprechende Bewerbungen seine Bemühungen für eine angemessene Erwerbstätigkeit darlegen können. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof als groben Richtwert 2 bis 3 Bewerbungen in der Woche für erforderlich und geboten gehalten.
Demzufolge ist unerheblich, dass der Schuldner als selbstständig Tätiger einen Gewinn erzielt oder einen höheren Gewinn hätte erzielen können. Maßgeblich ist ausschließlich das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen aus einer dem Schuldner möglichen abhängigen Tätigkeit.
Die Entscheidung des BGH stellt klar, welchen Umfang und was für eine Intensität die Bemühungen des Schuldners im Einzelfall haben müssen, um in der Lage zu sein, eine hinreichende Arbeitsplatzsuche anlässlich eines Versagungsverfahrens dokumentieren zu können.