05.12.12 | Eine allgemeine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters ist in der Insolvenzordnung nicht vorgesehen. Die in § 58 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelte Pflicht, Auskünfte zu erteilen oder einen Sachstandsbericht zu geben, bezieht sich nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nur direkt gegenüber dem Insolvenzgericht. Damit ist der Insolvenz-verwalter Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Auskunft verpflichtet.
Gegenüber dem Insolvenzgläubigern ist der Insolvenzverwalter nur zur Auskunft im Rahmen der Gläubigerversammlungen gemäß den Vorschriften §§ 79, 156 Abs. 1 InsO verpflichte. Eine weitergehende Berichtspflicht trifft den Insolvenzverwalter nur, wenn die Gläubigerversammlung kürzere Berichtstermine festgelegt hat. Daher müssen Anfragen eines Gläubigers zwischen den Versammlungen vom Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht beantwortet werden.
Darüber hinaus besteht keine Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner. Der Insolvenzschuldner ist von der Abwicklung des Insolvenzverfah-rens ausgeschlossen. Deshalb sieht die Insolvenzordnung dem Schuldner gegenüber auch keine Auskunftspflicht im eigentlichen Sinne vor. Die Insolvenzordnung enthält nur an einigen wenigen Stellen Unterrichtungspflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner.
Auch besteht keine gesetzlich geregelte Auskunftspflicht des Insolvenzverwalter gegenüber Aussonderungsberechtigten. Der Aussonderungsberechtigte ist derjenige, dessen Gegenstand aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts nicht zur Insolvenzmas-se gehört (§ 47 InsO). Dieser ist jedoch im besonderen Maße auf Auskünfte des Insolvenzverwalters angewiesen, weil er nicht zum Betreten der Räume des Schuldners befugt ist, um z. B sein Eigentum zu besichtigen. Deshalb muss der Insolvenzverwalter eben Auskunft über den Verbleib, Zustand oder eine etwaige Verarbeitung oder Belastung des Aussonderungsgutes erteilen. Allerdings ist die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruches umstritten. Überwiegend wird die Auskunftspflicht aus § 242 BGB hergeleitet. Der Umstand des Anspruches richtet sich danach, was dem Insolvenzverwalter zumutbar ist.
Die Auskunftspflicht des Insolventverwalter gegenüber Absonderungsberechtigten ergibt sich explizit aus der Vorschrift des § 167 InsO. Absonderungsberechtigte sind Personen, die aufgrund eines Sicherungsrechts bevorzugt zu befriedigen sind (§§ 49 ff InsO). Die Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters gem. § 167 InsO ergibt sich daraus, dass der Insolvenzverwalter bei beweglichen Gegenständen, die einem Absonderungsrecht unter-liegen, alleinverwertungsberechtigt ist (§ 166 InsO) und damit weitergehenden Pflichten unterliegen muss, als bei der Bearbeitung von Aussonderungsrechten. Nach § 167 Abs. 1 InsO steht dem Aussonderungsberechtigten ein Anspruch auf Auskunft über den Zustand der Sache zu. Geht es demgegenüber um die Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung, hat der Insolvenzverwalter über die Forderung Auskunft zu erteilen (§ 167 Abs. 2 InsO). Die Auskunftspflicht bezieht sich auf Höhe, Fälligkeit oder die Bonität des Schuldners. Erforderlich ist in beiden Fällen, dass der Gläubiger sein Absonderungsrecht genau bezeichnet. Statt der Auskunftserteilung kann der Insolvenzverwalter dem Gläubiger auch gestatten, die Sache zu besichtigen oder bei Forderungen Einsicht in die Bücher und die Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen. Das Informationsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 167 InsO wird ebenfalls durch die Zumutbarkeit begrenzt.