22.04.13 | Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.10.2012 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZR 10/10 entschieden, dass ein Insolvenzverwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Ermächtigung zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners auch befugt ist, eine Einziehungsermächtigung zu Gunsten eines Dritten zu erteilen.
Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Erteilung einer Einzugsermächtigung zu Gunsten eines Dritten im Rahmen der Verwertung vom Schuldner sicherungshalber abgetretener Forderungen (§ 166 Abs. 2 InsO) von der gesetzlichen Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters gedeckt ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 166 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, auch in anderer Weise verwerten als sie selbst einzuziehen. Die Vorschrift des § 168 Abs. 1 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter unter den dort genannten Voraussetzungen unter anderem das Recht, auch sicherungshalber abgetretene Forderungen zu verkaufen. Unter diese Vorschrift fallen nämlich nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Forderungen und damit alle Sachen und Rechte, zu deren Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO berechtigt ist. Die Verwertungsermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO beinhaltet einen deutlich weiteren Wirkungskreis als eine rechtsgeschäftliche Einzugsermächtigung. Nach der Vorschrift des § 168 Abs. 3 InsO erschöpft sich die Wahl der gegebenen Verwertungsmöglichkeiten nicht bloß in der Überlassung des Gegenstandes an den absonderungsberechtigten Gläubiger zur eigenen Verwertung. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter die Auswahl unter mehreren Verwertungsmöglichkeiten unter dem Gesichtspunkt der Kosteneinsparung vorzunehmen.
Muss eine sicherungsabgetretene Forderung – wie im zu entscheidenden Fall – im Prozess gegen den Drittschuldner durchgesetzt werden, kann der Insolvenzverwalter sowohl an einem Forderungsverkauf als auch an der Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Einzugsermächtigung Interesse haben, um den Aufwand und damit die Kosten dem Zessionar der Forderung oder dem Drittermächtigten aufzubürden.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da im Interesse einer bestmöglichen Befriedigung der Gläubigergesamtheit der Insolvenzverwalter bemüht sein muss, die Kosten beim Einzug sicherungshalber abgetretener Forderungen möglichst niedrig zu halten. Hiermit wäre ein einschränkendes Verständnis der Vorschrift des § 166 InsO nicht vereinbar.