13.06.13 | Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann nur auf Antrag eines Gläubigers anlässlich des Schlusstermins im Hinblick auf ganz bestimmte Sachverhalte erfolgen.
Die Vorschrift des § 290 InsO lautet:
§ 290 InsO
Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem
Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuches
rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich
unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht
hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder
Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder §
297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der
Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten
begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner
wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines
Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten
Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Im insolvenzgerichtlichen Schlusstermin erfolgt insoweit die Anhörung der Gläubiger zu dem Schuldnerantrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Sofern ein Gläubiger im Termin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO stellt, kann der Schuldner die Tatsachen, auf die ein Gläubiger einen Versagungsantrag stützt, nur im Termin bestreiten bzw. diesen widersprechen.
Dabei muss die Glaubhaftmachung des erhobenen Versagungsgrundes durch den Gläubiger im Schlusstermin erfolgen. Die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt und auch in einem Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.
Eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ist jedoch ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind. Das ist immer dann der Fall, wenn der Schuldner auf Grund von Abwesenheit im Schlusstermin nicht in der Lage ist, die gegen ihn vorgebrachten Tatsachen zu bestreiten.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.02.2009 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZB 185/08 nochmals bestätigt, dass die gemäß § 290 Abs. 2 InsO erforderliche Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes schon und somit ausschließlich im Schlusstermin erfolgen muss.
Dabei hat der Bundesgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen auf die der Antragssteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (so auch BGH IX ZB 178/02 und IX ZB 80/08).
Ausgehend von diesem Grundsatz darf das Insolvenzgericht einen Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers der auf einen der vorstehenden Sachverhalte des § 290 InsO gestützt wird nicht als unzulässig verwerfen, wenn der Schuldner den Schlusstermin nicht wahrnimmt. Für diesen Fall ist eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin nicht erforderlich, weil der Schuldner den entsprechenden Vortrag des Gläubigers nicht bestreitet.
So wie nach § 290 Abs. 2 InsO grundsätzlich die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes im Schlusstermin zu erfolgen hat und ein Nachschieben von Gründen nicht möglich ist, ist nach der Beendigung des Schlusstermins auch ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes durch den Schuldner nicht mehr möglich.
Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint oder den geltend gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann den Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen.
Allerdings erfordert die Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenen Vortrag des Schuldners voraus, dass der Schuldner rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise durch das Insolvenzgericht darauf hingewiesen wird, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Schlusstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält.
Demzufolge ergehen regelmäßig entsprechende insolvenzgerichtliche Hinweise an die Schuldner unter der zusätzliche Hinweis, dass die Schuldner unter den genannten Voraussetzungen selbst zu entscheiden haben, ob sie zu dem Termin erscheinen oder nicht.
Gleichwohl erscheinen die wenigsten Schuldner in ihrem Insolvenzverfahren zu dem Schlusstermin, weshalb hierdurch den Gläubigern Möglichkeiten geboten werden, eine in Aussicht genommene Versagung der Restschuldbefreiung relativ einfach erwirken zu können.