27.06.13 | Gemäß § 58 InsO steht der Insolvenzverwalter unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Dieses kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund entlassen (§ 59 Abs. 1 InsO).
Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist für sich allein selbst dann kein hinreichender Grund für dessen Entlassung, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ausgeschlossen erscheint.
Die auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Insolvenzgericht gestützte Entlassung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Berufsausübung in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Vertrauensstörung ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen.
Eine entlassungsrelevante Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Insolvenzverwalter mit der Durchführung der ihm übertragenen Zustellungen zulasten der Masse einen Drittunternehmer zu einer erheblich über den Marktpreis liegenden Vergütung beauftragt und dem Insolvenzgericht nicht anzeigt, dass seine Ehefrau Vorstand des beauftragten Unternehmens ist.
Die insoweit ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes verdeutlichen, dass sich Treuhänder und Insolvenzverwalter nicht an Verwertungsgesellschaften oder an Dienstleistungsaufträgen an Gesellschaften mit nahestehenden Personen beteiligen sollten.