14.10.13 | Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, kann über die Verletzung von urheberrechtlichen Vermögensrechten entscheiden, die in seinem Mitgliedstaat geschützt sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 03.10.2013 entschieden (Aktenzeichen C-170/12).
Der Kläger in diesem Verfahren wohnt in Frankreich. Er macht geltend, ihm stünden als Urheber und Interpret von mehreren Musikstücken Schadensersatzansprüche gegen eine österreichische Gesellschaft zu. Diese Gesellschaft habe seine Lieder in Österreich ohne seine Erlaubnis auf CD vervielfältigt. Anschließend sei die CD von britischen Gesellschaften auf verschiedenen Internetseiten vertrieben worden. Diese Internetseiten waren auch vom Wohnsitz des Klägers aus zugänglich.
Die beklagte österreichische Gesellschaft bestritt die Zuständigkeit der vom Kläger angerufenen französischen Gerichte. Die in letzter Instanz mit der Sache befasste Cour de cassation legte dem EuGH die Frage vor, ob davon auszugehen sei, dass sich der Schadenserfolg (auch) in Frankreich verwirklicht habe, so dass die französischen Gerichte zuständig sind.
Der EuGH bejahte die Zuständigkeit derjenigen Gerichte, in deren Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, hinsichtlich der Verletzung von in seinem Mitgliedstaat geschützten Urhebervermögensrechten. Zugleich stellte der EuGH jedoch klar, dass die Zuständigkeit dieser Gerichte auf denjenigen Schaden begrenzt sei, der im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats entstanden ist.