06.11.13 | Das Landgericht Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, welches Zeilenhonorar ein freier Journalist verlangen kann (Urteil vom 17.7.2013, Aktenzeichen 28 O 1129/11).
Der Kläger, ein selbständiger Journalist und Mitglied des Deutschen Journalistenverbandes DJV, nahm die Verlegerin einer Tageszeitung mit einer Gesamtauflage von etwa 90.000 Stück auf Zahlung von urheberrechtlicher Nachvergütung für von ihm verfasste Zeitungsbeiträge nebst begleitenden Fotografien in Anspruch.
Im Ergebnis billigte das Landgericht dem Kläger rund 40.000,00 € Nachzahlungen zu. Das ursprünglich vereinbarte Zeilenhonorar von 0,21 €/Zeile hielt das Gericht für unangemessen niedrig. Auf der Grundlage der gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen nahm das Gericht eine Schätzung der angemessenen Vergütung vor und kam für den streitgegenständlichen Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass ein Zeilenhonorar in Höhe von 0,65 € angemessen im Sinne des § 32 UrhG ist.
Anstelle der ursprünglich vereinbarten Vergütung für die Lichtbilder in Höhe von 20,45 € je Bild befand das Gericht ein Honorar in Höhe von 48,00 € je Bild als urheberrechtlich angemessen.