25.03.14 | Hilfebedürftig im Sinne der Vorschrift des § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Personen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als zu berücksichtigendes Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II alle Einnahmen des Hilfebedürftigen in Geld oder Geldeswert unter Berücksichtigung der weiteren Ausnahmen des SGB II in Ansatz zu bringen.
Das zu berücksichtigende Einkommen errechnet sich damit bei Anfall einer Erbschaft grundsätzlich ausgehend von dem Erbe und dem Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Absetzungsbeträge sowie der Verteilung des Einkommens innerhalb einer möglichen Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 SGB II.
Im laufenden Insolvenzverfahren ist demgegenüber die Erbschaft gleichfalls insolvenzrechtlich zu berücksichtigen. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO umfasst der Begriff der Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört oder das er während des Verfahrens erlangt.
Wird eine nach Insolvenzeröffnung angefallene Erbschaft durch den Schuldner angenommen, so fällt die Erbschaft in voller Höhe als neu erlangtes Vermögen in die Insolvenzmasse (vgl. Eberhard Braun –Bäuerle, InsO, 5. Auflage, § 35, Rn. 42).
Erwirbt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode aufgrund einer Erbschaft Vermögen, so hat er die Hälfte dieses Vermögenswertes gem. der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO an den Treuhänder herauszugeben.
Aufgrund dieses Spannungsfeldes zwischen Sozialrecht und Insolvenzrecht war streitig, wie sich der Erbschaftsfall bei einem Arbeitslosengeld II beziehenden Schuldner im Insolvenzverfahren auf die Höhe seiner Grundsicherung auswirkt.
Erbt der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens, so ist er aufgrund der bestehenden Vermögensbefugnis zugunsten des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders bei Annahme der Erbschaft verpflichtet, die Erbschaft der Insolvenzmasse herauszugeben. Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verpflichtet, die Hälfte des Vermögenswertes an den Treuhänder herauszugeben.
Allerdings ist der Schuldner nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 InsO verbleibt das Recht auf Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch nach Verfahrenseröffnung beim Schuldner. Diese Regelung gilt nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH auch für die Dauer der Wohlverhaltensperiode. Während der Wohlverhaltensperiode trifft den Schuldner dabei lediglich eine entsprechende Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Vermögens das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben hat. Verletzt er diese Obliegenheit, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Versagungsantrag eines Gläubigers, Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, Verschulden des Schuldners) die Möglichkeit, gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen.
Die insolvenzrechtliche Ausgangsposition verkompliziert sich, wenn der Schuldner, der die Erbschaft annimmt Arbeitslosengeld II bezieht. Dann nämlich stellt sich die Frage, ob die Erbschaft in voller Höhe, in halber Höhe oder unter Umständen gar nicht als Einkommen des Schuldners zu berücksichtigen ist.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 06.08.2012, Az.: L 19 AS 771/12 entschieden, dass die Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht dazu führt, dass auch grundsicherungsrechtlich nur die Hälfte des Vermögens als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Schuldner, der die Erbschaft annehme diese zur Sicherung des Lebensunterhaltes und nicht zur Schuldentilgung verwenden müsse.
Die hiergegen gerichtete Revision zum Bundessozialgericht hatte Erfolg. Mit Urteil vom 12.06.2013 zum dem gerichtlichen Aktenzeichen B 14 AS 73/12 R hat das Bundessozialgericht die Erbschaft nur in Höhe der tatsächlich der Schuldnerin verbleibenden Hälfte der Erbschaft als berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II angesehen. Dabei hat das Bundessozialgericht darauf abgestellt, dass der Schuldnerin nur die Hälfte des Erbes tatsächlich zur Verfügung stand, weil sie die andere Hälfte an den Treuhänder überwiesen hatte. Entscheidend für das Bundesozialgericht war, dass die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen voraussetzt, dass das zugeflossene Einkommen als breites Mittel auch geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt nach der Begründung des Bundessozialgerichts auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilungszeitraum hinweg. Wenn die einmalige Einnahme aber tatsächlich nicht zur Verfügung steht, schließt dies ein Anspruch auf Leistungen des Sozialleistungsträgers nicht aus. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderlegbaren Annahme, dass die Hilfeleistung bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten – hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen – (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Artikel 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 20 GG nicht vereinbart. Insoweit hat das Bundessozialgericht auf eine Entscheidung vom 29.11.2012 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen B 14 AS 33/12 R verwiesen, in der der Schuldner eine Steuererstattung zur Schuldentilgung verwandt hatte.
Allerdings hat das Bundessozialgericht unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung angemerkt, dass ein solches Verhalten ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen kann, wobei jedoch die Kenntnis der leistungsberechtigten Person, das Verhalten des Beklagten usw. zu beachten sind.
Nach § 34 SGB II hat derjenige, der vorsätzlich oder grobfahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, die deswegen gezahlten Leistungen zu ersetzen.
In seiner Entscheidung vom 12.06.2013 hat das Bundessozialgericht angedeutet, dass im vorliegenden Fall das Verhalten des Treuhänders besonders zu würdigen sei, da dieser von der Schuldnerin „mit Vehemenz“ die Hälfte der Erbschaft verlangt hatte (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013, Az.: B 14 AS 73/12 R, Rn. 25).
Demnach lege in der Geltendmachung eines Ersatzanspruches durch das Jobcenter ggf. eine besondere Härte gem. § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Grundsätzlich wird in entsprechenden Fallkonstellationen davon auszugehen sein, dass die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nicht vorliegen (vgl. Rein, NJW-Spezial, Heft 5, 2014, 149 (150)).
Die insolvenzrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Erbschaft bzw. die Obliegenheit der Herausgabe der hälftigen Erbschaft an den Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode stellen nach diesseitigem Dafürhalten einen wichtigen Grund für die Herausgabe dar. Denn nur wer die Erbschaft bzw. die Hälfte der Erbschaft entsprechend seinen insolvenzrechtlichen Pflichten oder aber gem. der Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO herausgibt, riskiert nicht, die anlässlich des Insolvenzverfahrens angestrebte Restschuldbefreiung zu verlieren.
Gleichwohl dürfte die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.06.2013 zu dem Az.: B 14 AS 73/12 R dahingehend für Rechtssicherheit sorgen, dass einem Schuldner, der während der Wohlverhaltensperiode eine Erbschaft annimmt und die Hälfte seines Erbteils entsprechend der ihm obliegenden Verpflichtung an den Treuhänder abführt, grundsicherungsrechtlich nur die Hälfte des Erbes als Einkommen angerechnet wird.