28.04.14 | Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 10.10.2013 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen 1 B 72/13 im Rahmen eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz zu der Frage Stellung genommen, ob wegen rückständiger Gebühren eine Verweigerung der Kfz-Zulassung auch in der Insolvenz des Halters gerechtfertigt ist. Der Leitsatz der rechtskräftigen Entscheidung lautet:
Die Fahrzeugzulassung darf in Niedersachsen grundsätzlich auch dann von der Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden, wenn über das Vermögen des Fahrzeughalters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage sah das Verwaltungsgericht Lüneburg es nicht als erkennbar an, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Dabei wurde ein Antrag der Antragstellerin, die sich im Insolvenzverfahren befand auf Zulassung eines Fahrzeugs durch die Kfz-Zulassungsstelle abgelehnt, weil aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen noch Gebührenrückstände in Höhe von 60,00 € bestanden.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg sah die Verwaltung nach § 6 a Abs. 8 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 FahrzVollstrVermG ND als berechtigt an, die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsverfahren abhängig zu machen, wenn diese mehr als 10,00 € betragen.
Dabei steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Lüneburg die Insolvenzordnung dieser gesetzlichen Regelung für Forderungen, die zur Insolvenzmasse anzumelden sind, nicht entgegen. Zur Begründung bezog sich das Gericht auf die Ausführungen der Verwaltung, denen es auch folgte. Diese stützte ihre Argumentation auf das Urteil des BGH vom 14.01.2010 (ZIP 2010, 380). Der Bundesgerichtshof hat in der zuvor genannten Entscheidung dargelegt, dass die Anwendung dieser Vorschrift auch gegenüber Schuldnern, die sich im Insolvenzverfahren befinden, weder gegen die Insolvenzordnung noch gegen die guten Sitten verstoße, auch wenn der Schuldner dadurch in eine gewisse Zwangslage gerate. Dieser Rechtsauffassung folgte das Verwaltungsgericht Lüneburg.
Dass der Antragstellerin die Bezahlung der rückständigen 60,00 € aus dem insolvenzfreien Vermögen unzumutbar wäre, hat diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht und war somit für das Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.