24.02.15 | Der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ ist nicht irreführend und auch keine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe gemäß der Health-Claims-Verordnung. Dies hat der Bundegerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 12.02.2015 erklärt (AZ I ZR 36/11).
Die Beklagte ist Herstellerin von Milcherzeugnissen. Sie vertreibt einen Früchtequark unter der Bezeichnung „Monsterbacke“. Auf der Verpackung ihres Produkts verwendet sie den Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die der Auffassung ist, dass die Verwendung dieses Slogans ein Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung (Verordnung EG 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) sei. Sie hält den Slogan auch für irreführend. Die Klägerin nahm die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht (LG) Stuttgart hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.05.2010, AZ 34 O 19/10 KfH). Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hingegen hielt den Slogan für irreführend, weil die angesprochenen Kunden nicht damit rechnen, dass der beworbene Früchtequark deutlich mehr Zucker enthalte als Milch (Urteil vom 03.02.2011, AZ 2 U 61/10).
Der BGH hat sich jedoch der Ansicht des LG angeschlossen, da es sich bei Früchtequark erkennbar um ein Produkt handelt, das eine deutlich andere Zusammensetzung als Milch hat. Die angesprochenen Kunden werden daher nicht in die Irre geführt. Wie der BGH ausführte, bezieht sich der Slogan nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon aufgrund des Fruchtzuckers naturgemäß höher ist als bei Milch.
Zudem verstehen die Kunden den Slogan nach Ansicht des BGH auch nicht als eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4). Nach Ansicht des BGH knüpft der beanstandete Slogan an die gängige Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten wegen der gesundheitsfördernden Wirkung täglich ein Glas Milch trinken.
Die Berufungsinstanz wurde wiedereröffnet. Das OLG muss nun noch feststellen, inwieweit die Beklagte die in Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung vorgesehenen Hinweise (z.B. auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung) hätte erteilen müssen.