15.07.15 | Die Wiedergabe von Radiosendungen als Hintergrundmusik im Wartezimmer von Zahnarztpraxen ist nicht öffentlich nach § 15 des Urheberrechtsgesetzes und somit nicht vergütungspflichtig. Dies entschied der BGH am 18. Juni 2015 (Az.: I ZR 14/14).
Die Parteien des Rechtsstreits waren die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und ein Zahnarzt.
Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft, die die Nutzungsrechte ihrer Mitglieder (Komponisten, Dichter, Musikverleger) wahrnimmt. Sie schließt mit den Musiknutzern Lizenzverträge ab und schüttet die eingenommenen Nutzungsgebühren an die einzelnen Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aus. Gebührenpflichtig ist immer die öffentliche Wiedergabe von Musikstücken.
Der beklagte Zahnarzt hatte zunächst mit der GEMA einen Lizenzvertrag geschlossen, wonach er berechtigt war gegen eine Vergütung Hörfunksendungen im Wartezimmer seiner Praxis auszustrahlen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (Az.: C-135/10) aber die öffentliche Wiedergabe von Musikstücken zugunsten eines italienischen Zahnarztes verneinte, kündigte der Beklagte den Lizenzvertrag fristlos.
Dagegen wehrte sich die Verwertungsgesellschaft, und klagte die Gebühr ein. Allerdings musste sie sich in allen Instanzen bis zum BGH geschlagen geben.
Die Richter des BGH waren nämlich der Auffassung, dass die fristlose Kündigung berechtigt gewesen sei, da die Geschäftsgrundlage mit der EuGH-Entscheidung weggefallen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nahm die Rechtsprechung noch an, dass die Ausstrahlung von Rundfunksendungen in Arztpraxen eine öffentliche Wiedergabe sei.
Nach Meinung des EuGH setze nun eine öffentliche Wiedergabe die Ausstrahlung von Musikstücken gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht viele Personen voraus. Außerdem müsse die Wiedergabe auf Erwerbszwecke gerichtet sein.
Eben dies sei in einem Wartezimmer einer Zahnarzt-Praxis nicht der Fall. Die Anzahl der Patienten im Wartezimmer sei stabil und bestimmt. Außerdem kämen die Patienten in die Praxis um ihre Zähne behandeln zu lassen, die Wiedergabe von Musiktiteln gehöre nicht dazu. Der Genuss der Radiosendungen durch die wartenden Patienten sei rein zufällig.
Da die Sachverhalte in allen wesentlichen Punkten übereinstimmten und der BGH an die Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH gebunden ist, entschied er sich auch hier gegen eine öffentlich Wiedergabe und die entsprechende Vergütungspflicht.