16.07.15 | Der BGH hat entschieden, dass der Journalist Heribert Schwan die Tonbänder mit den aufgezeichneten Lebenserinnerungen von Helmut Kohl herausgeben muss (BGH vom 10. Juli 2015, Az.: V ZR 206/14). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Buchverlag, der für die Veröffentlichung der Memoiren verantwortlich war, schloss mit beiden Parteien separate Verträge. Zwischen Kohl und Schwan gab es keinen schriftlichen Vertrag.
Der Journalist sollte als Ghostwriter für den Altkanzler dessen Memoiren schriftlich abfassen. Im Zuge dessen trafen sich die Parteien in den Jahren 2001 und 2002 im Wohnhaus des Altkanzlers und nahmen insgesamt 630 Stunden Gespräche auf. Die Parteien sprachen über das gesamte Leben und den politischen Werdegang von Helmut Kohl, wobei die Aufnahmen mit einem Tonbandgerät von Herrn Schwan erfolgten.
Auf Grundlage der aufgenommenen Gespräche verfasste Schwan die Memoiren. Ab 2004 erschienen sie dann in drei Bändern. Zwischen den beiden kam es zu einem Zerwürfnis, als der Journalist ein weiteres Buch mit Hilfe der aufgenommenen Gespräche herausbrachte, sowie eine Biografie über die verstorbene Ehefrau von Helmut Kohl.
Der Altkanzler beendete daraufhin die Zusammenarbeit mit Schwan und verlangte erfolgreich die Herausgabe der Aufnahmen vor dem Landgericht Köln (Az.: 14 O 612/12). Dagegen wehrte sich der Autor, scheiterte dabei aber vor allen weiteren Instanzen bis zum BGH.
Das OLG Köln (Az.: 6 U 20/14) kam zum selben Ergebnis wie das LG Köln, allerdings gestützt auf die Annahme, dass Herr Kohl Eigentümer an den Tonbändern (gem. § 950 BGB) geworden sei, indem er sie mit historisch wertvollen und einmaligen Aussagen besprochen habe.
Der BGH dagegen war der Meinung, dass die Pflicht zur Herausgabe entstanden sein soll, weil Altkanzler Kohl mit dem Journalisten Schwan im Zuge der separaten Verlagsverträge stillschweigend ein Auftragsverhältnis geschlossen habe. Dieses habe der Politiker nach dem Zerwürfnis gekündigt und den Auftrag widerrufen. Aus der Beendigung der Zusammenarbeit ergebe sich dann die Pflicht zur Herausgabe aller Dokumente und Aufnahmen (gem. § 667 BGB).
Auf die Eigentumslage der besprochenen Tonbänder käme es dabei nicht an. Der Journalist müsse alles heraus geben, was er im Rahmen des Auftrages erhalten habe, und dies seien auch die auf Tonband verkörperten Erinnerungen von Helmut Kohl.