20.10.15 | H & M unterliegt im Streit um die Eintragung von zwei Gemeinschaftsgeschmacksmustern für Yves Saint Laurent-Handtaschen vor dem Europäischen Gericht am 10. September 2015 (Az. T-525/13, T-526/13).
Das Unternehmen Yves Saint Laurent (YSL) hatte sich 2006 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zwei Designs als europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Handtaschen schützen lassen. H & M war mit dem Schutz der Taschen nicht einverstanden und beantragte drei Jahre später beim HABM die Löschung der eingetragenen Designs. H & M begründete dies damit, dass die YSL-Handtaschen keine Eigenart aufweisen würden und berief sich dabei auf eigene ältere eingetragene Geschmacksmuster. Die Löschungsanträge hatten allerdings keinen Erfolg.
Das Löschungsverfahren gelangte bis zum Europäischen Gericht, bei dem es aber ebenso abgewiesen wurde.
Das Europäische Gericht war der Auffassung, dass die Handtaschen von YSL eine Eigenart aufwiesen, die eine Eintragung als Geschmacksmuster zulassen würde. Dabei verglich das Gericht die beiden streitgegenständlichen Taschen und kam zu dem Ergebnis, dass sie sich in Form, Struktur und Oberflächengestaltung hinreichend unterschieden.
Bei der informierten Benutzerin würden die Taschen einen erheblich unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen. Die Gestalt der Taschen von YSL sei erkennbar rechteckig, ganz im Gegensatz zur runderen H & M Handtasche. Das YSL-Modell sei außerdem aus einem einzigen Stück Leder genäht, wobei die günstigere Variante durch drei Nähte gekennzeichnet sei. Die Oberflächen der YSL-Tasche sei glatt, und das H & M Modell mit deutlichen Verzierungen versehen.
Die Ähnlichkeit beider Modelle sei unwesentlich, urteilte das Europäische Gericht. Für die informierte Benutzerin sei klar erkennbar, dass die teurere Variante durch Grundlinien und Einfachheit der Form gekennzeichnet sei. Die H & M Tasche habe eine mit Ornamenten verzierte Oberfläche und sei eher detailliert gearbeitet.