20.11.15 | Ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Trockenextrakt der Kudzuwurzel gilt als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung und bedarf daher einer lebensmittelrechtlichen Genehmigung. Der Vertrieb ohne entsprechende Genehmigung stellt ein unlauteres und unzulässiges Wettbewerbsverhalten dar, entschied der BGH mit Urteil vom 16. April 2015 (Az.: I ZR 27/14).
Ein Pharmazie-Großhändler vertrieb ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Namen „Kudzu 300 mg GPH Kapseln“. Dagegen klagte der Verband sozialer Wettbewerb e.V., da dieser der Meinung war, dass es sich dabei um ein neuartiges Lebensmittel handelt, welches nach der Novel-Food-Verordnung zugelassen und notifiziert werden muss, bevor es auf den europäischen Markt kommt.
Das beklagte Pharmazie-Unternehmen sah dies anders und berief sich darauf, dass das Produkt in dem Novel-Food-Katalog mit dem Status „FS“ („food supplements“) eingetragen sei.
Der BGH entschied in letzter Instanz, dass der Eintrag im Novel-Food-Katalog lediglich eine Indizwirkung für die fehlende Neuartigkeit habe. In diesem Fall reiche dies allerdings nicht aus, um von einem Produkt auszugehen, das nicht neu zugelassen werden muss.
Für den BGH war entscheidend, ob das Nahrungsergänzungsmittel vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Dazu hat das beklagte Unternehmen allerdings nicht ausreichend vorgetragen, sondern sich lediglich auf seinen Eintrag im Novel-Food-Katalog berufen.
Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen der europäischen Verordnung regeln das Marktverhalten im Interesse der Wettbewerber und dienen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher.