26.01.16 | Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte am 22. Dezember 2015 – Az.: 11 U 84/14 (Kart) die Zulässigkeit eines Verkaufsverbots für Markenrucksäcke auf der Online-Verkaufsplattformen Amazon. Ein Verbot gegen die Bewerbung der Rucksäcke bei Preisvergleichsportalen verstößt allerdings gegen kartellrechtliche Vorschriften und ist damit unzulässig.
Eine Herstellerin von Markenrucksäcken regelte in ihrer Vertriebsvereinbarung mit Sportartikelfachhändlern unter anderem das Verbot ihre Rucksäcke über Amazon zu vertreiben und diese über Preisvergleichsportale oder Preissuchmaschinen zu bewerben. Eine Fachhändlerin klagte gegen diese Verbote und setzte sich teilweise gegen die Herstellerin durch.
Das OLG Frankfurt entschied, dass das Verkaufsverbot der Rucksäcke über Amazon zulässig sei, da dies dem Markenschutz diene. Herstellern von Markenprodukten sei es erlaubt ein selektives Vertriebssystem zu betreiben, um den Schutz der Marke zu steuern.
Hierbei überwiege das Interesse des Herstellers an einer hochwertigen Beratung und Signalisierung einer hohen Produktqualität. Auf die Präsentation bei Amazon habe die Herstellerin keinen Einfluss, da sie mit der Plattform keine vertragliche Beziehung habe.
Einen Missbrauch ihrer Position stelle es allerdings dar, wenn die Herstellerin die Werbung über Preissuchmaschinen verbiete. Zur Wahrung des Markenimages sei dies nicht erforderlich, da die Kunden die Suchmaschinen hauptsächlich zum Auffinden von Händlern nutzen würden. Es schade dem Markenimage zudem nicht, dass durch mehrere gleichförmige Ergebnisse der Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entstehe. Da es sich bei den Rucksäcken nicht um Luxusgüter handele, sei dies nicht relevant.