04.05.16 | Der Fernsehsender VOX muss Vorschau-Filme für die Live-Shows des „Hundeprofis“ Martin Rütter als Werbung kennzeichnen, entschied das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 31. März 2016 (Az.: 6 K 4476/14).
Im Rahmen der Sendungen „Der V.I.P. Hundeprofi“ und „Der Hundeprofi unterwegs“ zeigte VOX entsprechende Trailer für die Live-Tourneen des „Hundeprofis“. In den 15-sekündigen Filmen waren u.a. kurze Dialoge mit dem Moderator sowie eine Telefonnummer für „Tickets und Infos“ zu sehen.
Die Landesanstalt für Medien beanstandete die von VOX ausgestrahlten Trailer, weil sie die Tourneen von Martin Rütter beworben hätten, ohne tatsächlich als Werbung gekennzeichnet zu sein. Eine Kennzeichnung sei aber nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgeschrieben, so die Landesmedienanstalt.
Der Sender VOX klagte gegen diese Beanstandung vor dem Verwaltungsgericht Köln. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht nahm an, dass die kurzen Trailer keine kennzeichnungsfreien programmbegleitenden Hinweise mehr seien, sondern Werbung für die Live-Tourneen von Martin Rütter darstellten und deshalb kennzeichenpflichtig seien. Das Gericht verwies insoweit zum einen auf die eingeblendete Telefonnummer für Tickets und Infos und zum anderen auf den Umstand, dass der Trailer unmittelbar im Anschluss an die Programmhinweise für weitere VOX-Sendungen ausgestrahlt werde.
Die Vorschaufilme für die Tournee seien zudem nicht innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt worden, so dass der durchschnittliche Zuschauer auch nicht hätte erkennen können, dass es sich um Werbung handele. VOX könne sich auch nicht darauf berufen, dass andere Sender dies möglicherweise ebenfalls so handhaben und ihre Werbung nicht genügend kennzeichnen.