04.05.16 | Der Bundesgerichtshof hat am 21. April 2016 (Aktenzeichen: I ZR 198/13) entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) nicht pauschal die Hälfte ihrer Einnahmen an die Verlage auszahlen darf.
Bei der VG Wort handelt es sich um einen Verein, der die ihm anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse seiner Mitglieder durchsetzt und entsprechende Tantiemen an sie ausschüttet. Zu den Mitgliedern gehören unter anderem Wortautoren und Verleger.
Ein wissenschaftlicher Autor hatte gegen die Verwertungsgesellschaft geklagt. Er hatte 1984 mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurden der VG Wort unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche übertragen, welche den Urhebern für Vervielfältigungshandlungen zustehen, die aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässig sind. Hierbei handelt es sich regelmäßig z.B. um die sog. „Gerätepauschale“.
Mit seiner Klage wandte sich der Autor dagegen, dass die VG Wort Verleger und bestimmte Urheberorganisationen nach einem Verteilungsplan grundsätzlich zur Hälfte auch an den hieraus resultierenden Einnahmen beteiligt und die Einnahmen der Autoren dadurch verringert werden.
Die Streitigkeit gelangte bis zum BGH, der schließlich entschied, dass die beklagte Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt sei, pauschale Vergütungen an die Verlage auszuschütten. Als Begründung führte das Gericht an, dass eine Verwertungsgesellschaft ihre Einnahmen ausschließlich an die Inhaber der ihr eingeräumten Rechte und Ansprüche auskehren dürfe und dabei beachten müsse, in welchem Verhältnis die Einnahmen aus der Verwertung der Rechte und der Geltendmachung von Ansprüchen stünden.
Es sei mit den Vergütungsansprüchen der Urheber nicht vereinbar, wenn die VG Wort einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen an die Verleger auszahle, ohne danach zu unterscheiden, inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von den Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüchen beruhe.
Es sei nicht ersichtlich, dass die Verleger für die Hälfte der tatsächlichen Einnahmen verantwortlich seien. Den Verlegern stünden nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der VG Wort wahrgenommen werden könnten. Diese stünden kraft Gesetzes originär den Urhebern zu.