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Bei Prospekten ohne Bestellmöglichkeit ist keine Textilkennzeichnung erforderlich

29.08.16 | Mit Urteil vom 24. Juni 2016 (Az.: I ZR 7/15) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit nicht angegeben werden muss, aus welchen Materialien die beworbenen Bekleidungsstücke bestehen.

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Das beklagte Unternehmen betreibt eine Vielzahl von Geschäften in Deutschland und bewarb in einem Faltblatt die in ihren Kaufhäusern erhältlichen Bekleidungsstücke, wobei in der Werbung keine Angaben zur textilen Zusammensetzung enthalten waren.

Gegen diese Werbung klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten, da sie darin ein wettbewerbswidriges Verhalten wegen Rechtsbruch und Irreführung der Kunden sah. Nach Ansicht des Vereins hätte das beklagte Unternehmen angeben müssen, aus welchen Materialien die angebotenen Bekleidungsstücke bestehen, auch wenn diese nur in einem Kaufhaus der Beklagten gekauft werden und nicht direkt über den Prospekt bestellt werden können. Sie berief sich dabei auf die Textilkennzeichnungsverordnung der EU.

Nachdem die Unterlassungsklage vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf abgewiesen wurde, hatte das Begehren der Klägerin auch vor dem BGH keinen Erfolg.

Der BGH führt in seinem Urteil an, dass die Kennzeichnungspflicht bei Textilprodukten zwar eine zum Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung darstelle, wobei Art. 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO die Pflicht enthalte die Textilfaserzusammensetzung anzugeben. Dies beziehe sich allerdings auf Situationen, bei denen der Kunde das Kleidungsstück direkt erwerben kann, etwa bei der Präsentation in einem Ladengeschäft. Diesbezüglich seien die Informationen über die Materialzusammensetzung schon vor dem Kauf gegenüber dem Verbraucher deutlich darzustellen.

In dem vorliegenden Fall aber bestünde über den Werbeprospekt keine direkte Bestell- oder Kaufmöglichkeit, so dass die entsprechenden Informationen nicht vorgehalten werden müssen. Eine Verletzung des Wettbewerbsrechts sah das Gericht deshalb nicht.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Henning Hillers
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