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Irreführende Werbung in einem Prospekt für Komplett-Küchen

21.10.16 | Fehlen in einem Werbeprospekt wesentliche Informationen, so kann dies eine unzulässige Irreführung darstellen. Dies entschied das Landgericht Potsdam am 9. März 2016 (52 O 115/15).

Ein Verein, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, klagte nach erfolgter Abmahnung gegen einen Küchenhändler, der in einem Prospekt Küchen samt Elektrogeräte bewarb, ohne die Hersteller oder die Typenbezeichnung der Elektrogeräte zu nennen. Der klagende Verein sah darin eine irreführende Werbung.

Nach Ansicht des beklagten Küchenhändlers hingegen sei die Information über die Typenbezeichnung nicht aussagekräftig und auch nicht branchenüblich. Zudem könne der Verbraucher aufgrund der in dem Prospekt enthaltenen Informationen keinen Küchenkauf abschließen, so dass die Anforderungen an die bereitzustellenden Informationen nicht so hoch angesetzt werden dürften.

Das Landgericht Potsdam entschied in dem Verfahren, dass die Werbung gegen Wettbewerbsrecht verstoße, da die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten habe. Informationspflichten bestünden nicht nur bei rechtlich bindenden Vertragsangeboten, sondern auch bei (unverbindlichen) Angeboten, die einen Kaufentschluss bei dem angesprochenen Verbraucher hervorrufen könnten.

Nach Ansicht des Gerichts, hätte der Küchenhändler in seinem Angebot über eine Komplettküche den Hersteller und die Typenbezeichnung der dazugehörigen Elektrogeräte benennen müssen. Insbesondere bei einer Küche sei dies wichtig, um deren Qualität und Funktionalität einzuschätzen.


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Dr. Henning Hillers
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