06.04.17 | Unter welchen Voraussetzungen Vollmilch als „Weide-Milch“ bezeichnet werden darf ist nicht rechtlich vorgegeben, entschied das OLG Nürnberg mit Urteil vom 7. Februar 2017 (Az.: 3 U 1537/16).
Ein Wettbewerbsverband klagte gegen einen bekannten Discounter, der seine Vollmilch als „frische Weide-Milch“ bezeichnet und auf seiner Milch-Verpackung grasende Kühe sowie den Hinweis abgedruckt hat: „Bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen.“
Der Wettbewerbsverband sah in dieser Bewerbung eine Irreführung, da die Milch von Kühen stamme, die nur 120 Tage, je 6 Stunden im Jahr auf der Weide stehen, die restliche Zeit jedoch im Stall. Trotz der Hinweise auf der Verpackung würde die Gefahr bestehen, dass die Kunden in die Irre geführt werden. Nach Auffassung des Wettbewerbsverbands erwarte der Verbraucher, dass Weidemilch von Kühen stamme, die vor dem Melken frei und ausgiebig auf einer Weide grasten.
Dies sah das OLG Nürnberg anders und hob das erstinstanzliche Urteil mit folgender Begründung auf: Bei der Beklagten handele es sich lediglich um die Händlerin der Milch, und sie könne daher nicht als Verantwortliche im Sinne der einschlägigen Lebensmittelinformationsverordnung in Anspruch genommen werden.
Selbst wenn aber der Milchproduzent in Anspruch genommen werden könnte, gäbe es keine rechtlichen Vorgaben, wann eine Milch als „Weide-Milch“ bezeichnet werden darf. Die entsprechenden Informationen auf der Verpackung seien auch nicht irreführend:
Das Gericht zweifelte bereits daran, dass die angesprochenen Verbraucher tatsächlich unter der Bezeichnung „Weide-Milch“ verstünden, dass die Milch von Kühen stamme, die am Tag der Melkung oder am Vortag mindestens 6 Stunden auf der Weide standen. Ob die Kunden angesichts der globalisierten Welt tatsächlich die Erwartung hegen würden, die entsprechenden Milchkühe würden das ganze Jahr auf der freien Weide stehen, sei zweifelhaft.