Aktuelle Themen

Verwechslungsgefahr auch bei längerer Kennzeichnung

25.10.17 | Für die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr muss die ältere verletzte Marke in der zusammen gesetzten Verletzungsmarke im Gesamteindruck nicht dominieren, entschied das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Az.: 312 O 200/16).

Die Klägerin verfügt über die deutsche Wortmarke „Mo“, wobei die Marke unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Sie klagte gegen die Betreiberin einer Plattform, welche Sporthosen unter der Bezeichnung „Zumba Fitness Mo Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ anbot. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Unterlassung der Nutzung des Markennamens „Mo“.

Das Gericht gab der Klage statt:

Aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil „Mo“ habe die Beklagte die Markenrechte der Klägerin verletzt. Die Bestandteile „Fitness“, „Herren Hose Fun S schwarz – back to black“ und „Zumba“ seien rein beschreibend und allgemein verständlich. Die Wortmarke der Klägerin komme in dieser Produktbezeichnung vor, und nehme dabei eine selbstständig kennzeichnende Stellung ein. Auch wenn die Marke in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen werde, schließe dies die selbständig kennzeichnende Stellung nicht aus. Eine besondere dominierende Prägung der Marke „Mo“ sei dabei nicht erforderlich.

Für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr genüge es, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der selbstständig kennzeichnende Stellung der Marke „Mo“ innerhalb des Gesamtzeichens auf den Inhaber dieser Marke schließen könne.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Henning Hillers
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für IT-Recht
• Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
• Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Profil »


Kontakt Dr. Hillers
+49 (0)441/36 16 22-0
VCard

Zum Abspeichern der Kontaktdaten den Code einfach abscannen oder gedrückt halten.