20.06.17 | Rein pflanzliche Lebensmittel dürfen nicht mit Begriffen wie „Butter“, „Käse“ oder „Milch“ beworben werden, da diese Bezeichnungen nur tierischen Produkten vorbehalten sind (EuGH mit Urteil vom 14. Juni 2017, Az.: C-422/16).
Ein Wettbewerbsverband klagte gegen ein Unternehmen, das vegetarische und vegane Lebensmittel herstellt und vertreibt. Der Wettbewerbsverband sah in der Nutzung von entsprechenden Bezeichnungen einen Verstoß gegen Wettbewerbs- sowie Europarecht. Der Tofu-Hersteller dagegen vertrat die Auffassung, dass der angesprochene Verkäufer wisse, dass es sich um pflanzliche Produkte handele, da auf der Verpackung ausdrücklich darauf hingewiesen werde.
Der EuGH sieht allerdings in der Verwendung von Begriffen wie „Pflanzenkäse“,“ Veggie-Cheese“, „Tofubutter“ und „Cream“ für rein vegetarische Produkte einen Verstoß gegen europarechtliche Bestimmungen. Die Bezeichnung als „Milch“, „Molke“, „Butter“ oder „Käse“ sei demnach ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten. Daher hätten klarstellende oder beschreibende Zusätze auch keine Auswirkungen auf dieses Verbot.
Das Verbot diene nach Ansicht des Gerichts der Verbesserung wirtschaftlicher Bedingungen, der Qualität der Erzeugnisse sowie dem Verbraucherschutz und dem Erhalt fairer Wettbewerbsbedingungen. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen wären verwechslungsfähig und widersprächen damit dem Verbraucherschutz.
Eine Verwechslungsgefahr in der Vorstellung der Verbraucher könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass diese Begriffe im Ergebnis nicht mehr für vegetarische bzw. vegane Lebensmittel verwendet werden dürfen.