25.10.13 | In einem aktuellen Verfahren hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob eine Bank Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers erteilen muss, wenn über dieses Konto die Kaufpreiszahlung für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde (BGH, Aktenzeichen I ZR 51/12)
Die Klägerin ist Lizenznehmerin betreffend ein Marken-Parfüm. Sie ersteigerte bei eBay ein gefälschtes Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto, welches bei der beklagten Sparkasse geführt wurde. Da die Klägerin nicht in Erfahrung bringen konnte, wer Verkäufer der Produktfälschung war, hat sie die Sparkasse auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos in Anspruch genommen, § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG.
Das Landgericht Magdeburg hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg als Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG war der Ansicht, die Sparkasse habe infolge des Bankgeheimnisses das Recht, die Auskunft zu verweigern.
Der BGH hat erklärt, dass der Auskunftsanspruch zwar an sich besteht, dass aber zu klären sei, ob das Recht zur Verweigerung der Auskunft europarechtlich haltbar ist. Für den BGH stellt sich daher die Frage, ob die Kontodaten dem Art. 8 Abs. 3 e der Richtlinie 2004/48/EG unterfallen, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Falls dies der Fall sein sollte, wäre außerdem zu klären, ob die Sparkasse gleichwohl im Interesse einer effektiven Verfolgung von Markenverletzungen Auskunft über die Kontodaten geben müsse.
Nachdem diese Fragen das europäische Unionsrecht tangieren, hat der BGH am 17.10.2013 einen Vorlagebeschluss an den EuGH verfasst, so dass der EuGH diese Frage nun abschließend zu klären hat.