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Nutzungsentschädigung für selbstgenutztes Wohneigentum im Insolvenzverfahren

06.01.16 | Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.11.2015 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZB 59/14 eine bislang unterinstanzliche Rechtsprechung bestätigt, wonach der Schuldner verpflichtet ist, für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung während des Insolvenzverfahrens eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen.

Hintergrund des Verfahrens war eine Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die diesem auf Gläubigerantrag versagte Restschuldbefreiung wegen der Nichtzahlung einer Nutzungsentschädigung für die ihm gehörende Eigentumswohnung. Innerhalb des Insolvenzverfahrens forderte der Insolvenzverwalter den Schuldner auf, neben dem pfändbaren Teil seines Einkommens für die von ihm genutzte Eigentumswohnung zusätzlich eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 500,00 € zu zahlen.

Auf Gläubigerantrag im Schlusstermin wurde dem Schuldner daraufhin seitens des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebte der Schuldner die Zurückweisung des Versagungsantrages.

In der Sache selbst hatte die Rechtsbeschwerde Erfolg und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ablehnung des Versagungsantrages.

Allerdings führte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.2015 aus, dass das Insolvenzgericht und auch das Beschwerdegericht zu Recht angenommen haben, dass der Schuldner unter den gegebenen Umständen verpflichtet war, für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung während des Insolvenzverfahrens eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die Wohnung und damit auch das Recht, sie zu nutzen, fielen als Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO).

Anders als im Falle der Zwangsverwaltung, in der dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume kostenfrei zu belassen sind (§ 149 Abs. 1 ZVG), ist der Schuldner im Insolvenzverfahren nur dann berechtigt, seine Wohnung entschädigungslos zu nutzen, wenn ihm dies nach § 100 InsO als Unterhaltsgewährung gestattet wird. Erfolge dies nicht, nutze der Schuldner die Wohnung deshalb auf Kosten der Insolvenzmasse ohne rechtlichen Grund mit der Folge, dass er nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verpflichtet ist. Insoweit verwies der Bundesgerichtshof auf sein Urteil vom 11.10.1984 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen VII ZR 216/83, NJW 1985, 1082, 1083.

Die Verpflichtung des Schuldners, während des Insolvenzverfahrens für die Nutzung der eigenen Wohnung eine Entschädigung zu zahlen, stellt jedoch aus Sicht des Bundesgerichtshofes keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar. Die Weigerung des Schuldners, eine solche Entschädigung zu zahlen, rechtfertigt nicht die Versagung der Restschuldbefreiung.

Nach der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung nur dann zu versagen, wenn Auskunfts- und Mitwirkungspflichten „nach diesem Gesetz“ (gemeint ist die Insolvenzordnung) verletzt worden. Nach § 97 Abs. 2 InsO hat der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es insbesondere, dass zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO) und es zu verwerten (§ 159 InsO).

Die Mitwirkungspflicht verlangt, dass der Schuldner in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Insolvenzmasse dem Verwalter zur Verfügung stellt.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass der Schuldner Neuerwerb an den Insolvenzverwalter abzuführen hat, sei es pfändbares Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung oder seien es Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit. Verletzt er eine dieser Pflichten, verwirklicht er den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Gleiches gilt, wenn der Schuldner nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO geschuldeten Zahlungen nicht leistet.

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es auch, ein Entgelt für die Nutzung einer im Eigentum des Schuldners stehenden Wohnung zur Masse einzuziehen. Nutzt ein Dritter die Wohnung, ist der Schuldner gem. § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet, nach Möglichkeit an der Einziehung einer Nutzungsentschädigung mitzuwirken. Bewohnt der Schuldner hingegen -wie im Streitfall die Wohnung selbst- steht seine eigene Zahlungspflicht wegen der rechtsgrundlosen Nutzung der Wohnung in Rede und nicht seine Pflicht, den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung dieses Anspruches zu unterstützen. Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ergibt sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und nicht aus einer von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorausgesetzten Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung.

Die Mitwirkungspflicht des Schuldners nach § 97 Abs. 2 InsO soll dem Verwalter die Ausführung der ihm im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben erleichtern. Sie bezweckt hingegen nicht, den Schuldner mittels der sonst drohenden Versagung der Restschuldbefreiung dazu zu drängen, gegen ihn selbst gerichtete Ansprüche der Insolvenzmasse zu erfüllen. So muss der Schuldner die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zu bestreiten, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Aussicht auf Restschuldbefreiung einzubüßen. Die Frage, ob der Insolvenzverwalter vom Schuldner eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, ist deshalb im ordentlichen Verfahren vor dem Prozessgericht zu klären und nicht als Vorfrage der Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.

Will der Insolvenzverwalter diesen Weg nicht gehen, steht es ihm frei, den Schuldner, der nicht bereit ist, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, zur Räumung der Wohnung aufzufordern, um diese anschließend an Dritte vermieten und so den Nutzungswert der Wohnung zur Masse ziehen zu können.

Kommt der Schuldner einem solchen berechtigten Verlangen nicht nach, verletzt er die sich aus der Insolvenzordnung ergebende Pflicht, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen dem Verwalter zur Verfügung zu stellen, und verwirklicht dadurch den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Durch die nunmehr ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist höchstrichterlich entschieden, dass der Schuldner während des Insolvenzverfahrens für die Nutzung der eigenen Wohnung eine Entschädigung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu zahlen hat. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kann aus der Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung nicht abgeleitet werden.

Ist der Schuldner jedoch nicht zur Zahlung der Nutzungsentschädigung bereit und fordert ihn der Insolvenzverwalter auf, die Wohnung zu räumen, um sie sodann zur Massemehrung zu vermieten und kommt der Schuldner dieser Aufforderung des Insolvenzverwalters nicht nach, kann hierdurch ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verwirklicht werden.

Demzufolge hat die vorgenannte Entscheidung erhebliche Relevanz für die Praxis.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

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