30.06.17 | Auch wenn das Profil auf einem Ärztebewertungsportal zur Anzeige kostenpflichtiger Werbung von Mitbewerbern genutzt wird, können Ärzte nicht die Löschung ihrer praxis- und personenbezogenen Daten von der Seite verlangen (OLG Köln, Urteil vom 5. Januar 2017, Az.: 15 U 121/16).
Eine Fachärztin klagte gegen das Ärztebewertungsportal „JAMEDA“ auf Löschung ihrer Daten, wie Namens- und Adressangaben sowie Öffnungszeiten. Zudem verlangte sie die vollständige Löschung ihres Profils, unter das Patienten ihre Bewertungen schreiben können. Neben den Bewertungen werden auch Werbeanzeigen von anderen Ärzten eingeblendet.
Die klagende Ärztin war der Ansicht, dass das Portal gegen ihren Willen Daten nutze, um eine Werbeprojektionsfläche zu bieten. Ferner hätten Nutzer die Möglichkeit, Bewertungen anonymisiert abzugeben, was zu Desinformationen der Patienten führen würde. Sie machte weiterhin geltend, dass das Profil ohne ihre Mitwirkungsmöglichkeit eingerichtet wurde.
Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage zurück, da es die Speicherung der Daten auf dem Bewertungsportal als zulässig ansah. Nach Auffassung des Gerichts überwiege hier das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit die Beeinträchtigung der Ärztin durch die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten. Negative Bewertungen müsse die Ärztin hinnehmen, sofern diese sachlich seien. Die Einblendung von Werbeanzeigen anderer (zahlender) Ärzte komme ferner den Nutzern zugute, da ihnen alternative Arztpraxen vorgeschlagen werden.